Psychisch Kranke können häufig ihre Wünsche nicht deutlich äußern, im Gegensatz zu anderen Behindertengruppen wie Blinden oder Körperbehinderten. Die Gutachten, die aus Gründen der Kostenerstattung defizitorientiert formuliert sind, versperren oft Zukunftsperspektiven, die vielleicht möglich wären. Auch das Prozedere ist häufig so undurchschaubar, dass selbst ein Mensch, der weniger Einschränkungen hat, damit überfordert ist. Berufsbetreuer haben auf Grund der vielen Fälle, die sie betreuen, keine Zeit, sich intensiv zu kümmern. Welche Beteiligungsmöglichkeiten haben Angehörige psychisch Kranker?
Antwort:Das seit dem 1. Januar 2018 für die Träger der Eingliederungshilfe vorgesehene Gesamtplanverfahren nach §§ 141 ff. SGB XII (§§ 117 ff. SGB IX n.F.) sieht detaillierte Regelungen vor, die u. a. zu mehr Transparenz, Individualität und Konsensorientierung im Rahmen des Verfahrens beitragen sollen.
Ferner ist vorgesehen, dass die Bedarfsermittlung zwingend mit Instrumenten zu erfolgen hat, die an der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) orientiert sind. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem neuen, am bio-psycho-sozialen Modell der ICF orientierten Behinderungsbegriff zu, der eine funktionale Beeinträchtigung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person betrachtet, sondern sie im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen sieht. Dieser Betrachtung wird im gesamten verfahren Rechnung getragen, um zu gewährleisten, dass die Leistungen auch tatsächlich den Teilhabebedarf decken.
Das Gesamtplanverfahren: transparent, individuell und konsensorientiertAngehörige können als Vertrauensperson teilnehmenErste Orientierungshilfe für die MitarbeiterWeitergehende Pflichten für Träger der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020Materialien