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BTHG-Kompass 3.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.5

Dokumentation bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Leistungen

Ich habe eine Frage bzgl. der Dokumentationspflicht bzw. -nachweise gegenüber den Kostenträgern im ambulanten Wohnbereich. Inwieweit ist die Dokumentation verhältnismäßig? Der Kostenträger möchte jede abgeleistete Stunde nach Einzel und Gruppenleistung aufgeschlüsselt haben mit den teilnehmenden Personen und der Dauer der Maßnahme.



Antwort:

Dokumentation bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Leistungen

Das sog. Poolen von Leistungen, also die gleichzeitige Erbringung von Leistungen an mehr als eine Person, ist in den Verträgen zwischen dem Kostenträger und dem Leistungserbringer ausdrücklich zu vereinbaren gemäß §§ 116 Abs. 2 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Dementsprechend ist bezüglich der Vergütung zwischen Einzel- und Gruppenleistungen zu unterscheiden bzw. muss der Kostenträger die Gruppenleistungen den einzelnen Teilnehmenden zuordnen können. Wie dies effektiv zu dokumentieren ist, ohne den Leistungserbringer zu überfordern, ist in der Vereinbarung nach § 125 SGB IX mit dem Kostenträger zu regeln, sofern der Landesrahmenvertrag diesbezüglich keine Vorgaben enthält.

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Ungepoolte Leistungen auf Wunsch?

Ergibt sich für Anbieter besonderer Wohnformen die Verpflichtung, auf Wunsch von Leistungsberechtigten ungepoolte Leistungen anzubieten. Z.B. individuelle Freizeitgestaltung?



Antwort:

Entscheidend ist die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung

Eine Verpflichtung ergibt sich nur dann, wenn diese in der entsprechenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer – auf Grundlage des Teilhabe- oder Gesamtplanes – verankert worden ist. Auch spontane Wünsche nach individueller Freizeitgestaltung müssen in den jeweiligen Vereinbarungen verankert werden, nur so kann die Bereitstellung des Personals gewährleistet werden.

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Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen

Leistungsträger und Leistungserbringer stehen vor der Herausforderung, die bisher in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistungen nach ihren Bestandteilen aufzuschlüsseln. Denn künftig wird der Träger der Eingliederungshilfe nur noch Fachleistungen der Eingliederungshilfe finanzieren.

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