Hilfeplan zur Bedarfsermittlung
Können die Hilfepläne aus der Jugendhilfe für die Bedarfsermittlung genutzt werden, wenn noch kein Bedarfsermittlungsinstrument existiert?
Antwort:
Ja. Ein Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII enthält alle wesentlichen Elemente eines Gesamtplanes gem. §§ 141, 144 SGB XII. Teil 1 des Bundesteilhabegesetzes enthält darüber noch einige neue Verfahrensvorgaben, die gegenüber dem Hilfeplanverfahren bei seelischer Behinderung gem. §§ 35a, 36 SGB VIII speziell und daher zusätzlich anwendbar sind. Angesichts der eingeschränkten richterlichen Überprüfungsbefugnis von Hilfeplänen dürfte eine vom Jugendhilfeträger konkret ausgewählte § 35a-Leistung in einem Verwaltungsgerichtsverfahren wohl kaum als rechtswidrig festgestellt werden mit der Begründung, dass Verfahrensregelungen des SGB IX verletzt worden seien.
Hilfeplan zur Bedarfsermittlung