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BTHG-Kompass 2.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Was können Sie zu Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe sagen?



Antwort:

Downloads und LinksUnterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Unterhaltspflichten können in Bezug auf die Eingliederungshilfe nur insoweit von Bedeutung sein, wie es dazu eine gesetzliche Verpflichtung gibt und dieser Verpflichtung auch nachgekommen wird. Der Bezug von Eingliederungshilfe erzeugt aber keinen Unterhaltsanspruch und damit auch keine Unterhaltspflicht. Ohnehin müsste Unterhalt zunächst für den Lebensunterhalt genutzt werden.

Der Nachrang der Eingliederungshilfe ist auf Teilhabeleistungsansprüche anderer Leistungsträger (§ 91 SGB IX) begrenzt.

Bezüglich des Einkommens wird auf die im Einkommenssteuergesetz definierten Einnahmen abgestellt („die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres” § 135 SGB IX). Unterhalt gehört in der Regel nicht dazu. Das unterscheidet sich deutlich von der Einkommensdefinition des SGB XII (§ 81 SGB XII), wonach „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“ herangezogen werden.

Anwendung

In der Anwendung des reformierten Teilhabeplanverfahrens ergeben sich verschiedene Herausforderungen für alle Beteiligten, u.a. mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind, solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z.B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

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