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BTHG-Kompass 2.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Gesamtplanung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u.a. zur Koordinierung, Steuerung und Wirksamkeitskontrolle von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe. Der Kostenträger hat dabei auch viele Hilfen zu steuern und zu planen, die dem Leistungsbereich "Teilhabe am Arbeitsleben" zuzuordnen sind. Die Praxis hat hierbei gezeigt, dass insbesondere bei Leistungsfällen, in denen Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, die Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten begrenzt sind. Auch das neu geschaffene Budget für Arbeit dürfte hieran nur eingeschränkt etwas ändern. Unter "Aufwand-Nutzen-Aspekt" kann eine umfassende Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII hier durchaus kritisch gesehen werden. Im Gegenzug enthalten die (zumindest im Land Berlin) regelmäßig zu erstellenden Informationsberichte der WfbM oft eine gute Übersicht über personenbezogene Daten sowie den Hilfe- und Teilhabebedarf.

Halten Sie es in solchen Fällen für vertretbar, wenn der Kostenträger eine "verkürzte" Gesamtplanung vornimmt oder bspw. "festlegt", dass "hier im Einzelfall der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstellt"?

 



Antwort:

Informationsbericht der WfbM ersetzt nicht das Gesamtplanverfahren

Bei allem Verständnis für die Zeitnöte im teilweise dramatisch unterbesetzten Fallmanagement der Eingliederungshilfe in den Berliner Bezirksämtern: Dass der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstelle bzw. ersetze, dürfte (noch) nicht mit dem Willen des Bundesgesetzgebers in Einklang zu bringen sein.

Sinngemäß kommt eine solche Vorgehensweise frühestens im Jahr 2020/2021 in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Berliner Bedarfsermittlungsinstrument liegt vor, das wird irgendwann im Jahr 2019 der Fall sein.
  2. Ein vollständiges Gesamtplanverfahren wird durchgeführt. Im Gesamtplan werden die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben neu festgestellt und umgesetzt.
  3. Nach dem im Gesamtplan festgelegten Überprüfungszeitraum und anhand der Wirkungskontrollkriterien wird eine Wirkungskontrolle durchgeführt und ggf. eine Anpassung der Teilhabeleistungen vorgenommen.

Wenn dann der Informationsbericht der WfbM ergibt, dass die gewährten Teilhabeleistungen den Wünschen und Zielen der Betroffenen weiterhin entsprechen, bedarfsdeckend sind und sich keine leistungsrelevanten Bedingungen verändert haben, könnte eine Fortschreibung mittels eines verkürzten Gesamtplanverfahrens erfolgen.

Es bleibt die Frage, ob sich schon vor dem Vorliegen des Berliner Bedarfsermittlungsinstruments aus den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 141ff. SGB XII von Amts wegen Handlungsbedarf für die Fallmanagerinnen und Fallmanager in den Berliner Bezirksämtern bei den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ergibt. Es ist mindestens zu gewährleisten, dass Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sich ihrer Wünsche und Ziele in Bezug auf ihre Teilhabe am Arbeitsleben bewusst werden und (ggf. mit Hilfe der rechtlichen Betreuer) entscheiden können, ob sie einen Antrag auf eine alternative Teilhabeleistungsgewährung stellen wollen.

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Pflegebedürftigkeit

Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?



Antwort:

Die Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX n.F. ermitteln nur den Bedarf an Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die Pflegebedürftigkeit wird hier nicht ermittelt. Es ist aber in den meisten Instrumenten möglich, Angaben zu bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit zu machen (BEI_BW 2018: 2; TIB 2018: 1).

Bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen (§ 117 Abs. 3 SGB IX n.F.).

Da sich die Leistungen aus dem SGB XI und der Eingliederungshilfe im SGB IX n.F. (insb. Assistenzleistungen) teilweise überschneiden und klare Abgrenzungskriterien im Sozialgesetzbuch fehlen bzw. nicht eindeutig sind (Eingliederungshilfe = Leistungen zur Selbstbestimmung und im Sozialraum, Pflege = Leistungen zur Selbstständigkeit und häusliches Umfeld), wird jeweils im Gesamtplanverfahren unter Einbindung der Pflegekasse zu bestimmen sein, welche Bedarfe durch die Eingliederungshilfe und welche durch die Pflege (erforderlichenfalls ergänzt um Leistungen der Sozialhilfe aus dem Siebten Kapitel des SGB XII) zu decken sind. Eine Orientierung werden hier sicherlich die neuen Landesrahmenverträge für das Eingliederungshilferecht bieten, die sich aber in den Bundesländern noch in der Abstimmung befinden.

 

Instrumente ermitteln Rehabilitationsbedarf – Einbindung der Pflegekasse im GesamtplanverfahrenMaterialien

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