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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Bedarfsermittlung durch Leistungserbringer?

Ich habe eine Frage zur Praxis der Umsetzung dessen: Ich stehe im häufigen Kontakt zu Leistungserbringern. Diese sagen immer wieder, dass die Bedarfserhebung auch in Zukunft auf die Leistungserbringer abgeschoben werden wird. Wie sehen Sie dies und inwiefern sind die Leistungserbringer dazu verpflichtet, diese Leistung zu erbringen?



Antwort:

Bedarfsermittlung durch Leistungserbringer?

Die Bedarfsermittlung ist gesetzliche Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe. Der Träger der Eingliederungshilfe hat nach § 118 SGB IX die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 SGB IX muss die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Die nähere Ausgestaltung des an der ICF orientierten Ermittlungsinstrumentes obliegt dann dem Landesgesetzgeber (vgl. § 118 Absatz 3 SGB IX).

Bisher wurde in der Praxis die Bedarfserhebung für Eingliederungshilfeleistungen - selbst in ein und demselben Bundesland - sehr unterschiedlich gehandhabt. Sehr oft auch in der von Ihnen beschriebenen Art und Weise. Das hängt u. a. sehr stark davon ab, wie der Eingliederungshilfeträger personell aufgestellt ist.

Gänzlich „abschieben“ auf die Leistungserbringer lässt sich die Aufgabe der Bedarfserhebung aber nicht. Schließlich ist der Gesamtplan (bzw. der Teilhabeplan) Teil der Akte beim Eingliederungshilfeträger und Grundlage für den Leistungsbescheid. Hinzu kommt, dass die Bedarfserhebung sich grundsätzlich immer auf alle Teilhabeleistungsbedarfe, also auch die von anderen Leistungsträgern, bezieht. Das Prinzip von „Leistungen aus einer Hand“, das integraler Bestandteil des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens ist, bedingt dies. Zur Erstellung eines Gesamtplans (bzw. Teilhabeplans) gehört es für die Hilfeplaner aber auch dazu, sich bei sachkundigen Dritten um Informationen zur Lebenssituation des Antragstellers zu bemühen.

Selbstverständlich ist ein Leistungserbringer im Rahmen der Berichterstattung auch weiterhin verpflichtet, nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts Auskunft darüber zu geben, welche Teilhabebedarfe zukünftig gesehen werden. Es ist dann die Aufgabe der Hilfeplaner beim Eingliederungshilfeträger, die eigenen Ergebungsergebnisse mit den Informationen Dritter abzugleichen und zu einem Gesamtergebnis in einem Gesamtplan zusammenzuführen.

Downloads und Links

Teilhabeplanverfahren

Um auch bei komplexen Bedarfen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX detaillierter ausgearbeitet.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z.B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

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