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BTHG-Kompass 2.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Übergangsgeld im Berufsbildungsbereich

Wie kann es möglich sein, dass Teilnehmer im Berufsbildungsbereich (BBB), die Übergangsgeld beziehen und in einer Wohneinrichtung wohnen, nur ca. 40 Euro für den privaten Gebrauch zur Verfügung haben, von dem sie ihre Bekleidung bezahlen sollen und wovon sie auch noch für die Medikamentenbefreiung Rücklagen bilden sollen?



Antwort:

Eine rechtliche Einzelfallberatung kann im Rahmen des Projektes leider nicht geleistet werden. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Ihre Frage nur allgemein beantwortet werden kann.

Der BerufsBildungsBereich (BBB) nach § 219 i.V.m. §§ 56-59 SGB IX ist eine Maßnahme zur Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Den Teilnehmern steht grundsätzlich Übergangsgeld zu, welches sich nach dem zuletzt erhaltenen Einkommen richtet. Das Werkstattentgelt setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Hierbei ist wichtig, dass das Entgelt keinen (Mindest-)Lohn darstellt, da keine Erwerbstätigkeit vorliegt, sondern eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme.

Menschen mit Behinderung, die im Arbeitsbereich tätig sind, erhalten zudem ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 52 Euro, wenn Arbeitsentgelt und Arbeitsförderungsgeld zusammen nicht 351 Euro übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt 299 Euro, so ist das Arbeitsförderungsgeld die Differenz zwischen Arbeitsentgelt und 351 Euro.

Das Arbeitsförderungsgeld wird nach § 59 Abs. 2 SGB IX nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet.

Übergangsgeld im BerufsbildungsbereichDownloads und Links

Teilhabeplanverfahren

Um auch bei komplexen Bedarfen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX detaillierter ausgearbeitet.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z.B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

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