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BTHG-Kompass 2.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.5

Durchführung der Bedarfsermittlung im LVR

Wird der "Gesamtplaner" zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?



Antwort:

Gemäß § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung hat der LVR als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 dezidierte Beratungspflichten, die er mit LVR-eigenen Mitarbeitenden wahrnehmen wird. Im Zuge der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurde entschieden, dass Bedarfe bei erwachsenen Menschen mit (drohender) Behinderung im Falle eines Erstantrages mittelfristig und abhängig vom Aufbau der notwendigen Personalressourcen durch LVR-eigene Mitarbeitende erhoben werden. Im Jahr 2020 soll damit in 2-3 Pilotregionen, die noch nicht feststehen, begonnen werden.
Bei einem Folgeantrag wird wie bisher die Bedarfserhebung mit Unterstützung des Leistungserbringers erfolgen.

Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei erwachsenen Menschen mit BehinderungBedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Die Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung werden ab 1. Januar 2020 sowohl bei Erst- als auch bei Folgeanträgen durch eigene LVR-Mitarbeitende erhoben. Dadurch sollen die Gesamt-/ Teilhabepläne bei Kindern und Jugendlichen, die sich in einer dynamischen Entwicklungsphase befinden, engmaschig begleitet werden.
Ebenso wie bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen erfolgt auch bei Kindern und Jugendlichen die Beratung und Unterstützung gemäß § 106 SGB IX durch LVR-eigene Mitarbeitende.

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung, die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan

Gutachten der Gesundheitsämter

Bisher haben die Ärzte der Gesundheitsämter die Krankheiten anhand des ICD ermittelt. Auf dieser Grundlage prüfte der Sozialdienst die Teilhabeeinschränkung und somit die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. In den Gutachten der Gesundheitsämter nach ICF werden jedoch seit dem 01.01.2018 detailliert die Teilhabeeinschränkungen beschrieben, sodass die Prüfung des Sozialdienstes entfallen könnte. Ist der Träger der Eingliederungshilfe an das Gutachten gebunden? Entfällt dieser Prüfschritt durch den Sozialdienst in Zukunft?



Antwort:

Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Sozialdienst

Nach dem BTHG ist der Träger der Eingliederungshilfe und nicht das Gesundheitsamt für die Beschreibung der Beeinträchtigung der Teilhabe zuständig (§ 142 SGB XII; ab 01.01.2020 § 118 SGB IX n.F.).

Zugleich ist das Gesamtplanverfahren gemäß § 141 SGB XII (ab 01.01.2020 § 117 SGB IX n.F.) unter Beachtung des Kriteriums „interdisziplinär“ durchzuführen. In diesem Zusammenhang formuliert die BAGüS in ihrer Orientierungshilfe zur Gesamtplanung den Hinweis, am Gesamtplanverfahren „die fachlichen Disziplinen zu beteiligen, die die für die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs notwendige Fachkompetenz mitbringen“ (BAGüS 2018: 8).

Zur Sicherstellung der im BTHG geforderten Interdisziplinarität ist auch die Einbindung der ärztlichen Expertise der Gesundheitsämter von Bedeutung. Weitere Vorgaben hinsichtlich der konkreten Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Träger der Eingliederungshilfe sind im BTHG jedoch nicht enthalten. Vielmehr unterscheiden sich die Bedarfsermittlungsinstrumente, die aktuell durch die Träger der Eingliederungshilfe und die Bundesländer (weiter-)entwickelt werden dahingehend, inwieweit die Träger der Eingliederungshilfe auf der ärztlichen Diagnose hinsichtlich des Gesundheitsproblems und der Körperfunktionen und -strukturen aufbauen oder diese eigenständig erheben.

 

 

 

 

Materialien

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