Beendigung von Übergangsvereinbarungen

Beendigung von Übergangsvereinbarungen

Sind Informationen bekannt zur Diskrepanz zwischen der laut Koalitionsvertrag angestrebten zeitnahen Beendigung von Übergangsvereinbarungen in den Ländern und Regelungen in einzelnen Landesrahmenverträgen, die Übergangsfristen von mehreren Jahren vorsehen?

Michael Beyerlein

Beendigung von Übergangsvereinbarungen

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem BTHG eine umfassende Reform der Eingliederungshilfe beschlossen und erwartet konkret, dass „die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen das mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffene neue Recht in der konkreten Rechtsanwendung stets im Lichte der UN-BRK umsetzen werden“ (BT-Drs. 18/10528, S. 2). Das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe wurde bereits zum 01.01.2018 in Kraft gesetzt, damit die Vertragsparteien Zeit haben, vertragliche Regelungen für die Zeit ab 01.01.2020zu treffen (BT-Drs. 18/9522, S. 363). Die aktuelle Bundesregierung schreibt in ihrem Koalitionsvertrag (S. 79): „Wir nehmen die Evaluation des Bundesteilhabegesetzes ernst und wollen, dass es auf allen staatlichen Ebenen und von allen Leistungserbringern konsequent und zügig umgesetzt wird. Übergangslösungen sollen beendet und bürokratische Hemmnisse abgebaut werden.“ Sie reagiert damit auf die Tatsache, dass noch nicht in allen Bundesländern Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX vorliegen.
Im 3. Teilhabeverfahrensbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (S. 205 ff.) wird darauf hingewiesen, dass in allen Bundesländern die zuständigen Leistungsträger neu bestimmt wurden und es in einigen Bundesländern zu Veränderungen der Zuständigkeiten kam. Zudem wird erwähnt, dass die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen sowie das neue Gesamtplanverfahren als auch die Umstellung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern zeit- und personalaufwendig seien, sowie einige zuständige Behörden neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeitereinstellen mussten, manche ihr Personal sogar verdoppelt haben. Zudem seien noch technische Prozesse anzupassen und die Corona-Pandemie habe ihr Übriges getan. Darin ist wohl ein Grund für die langen Übergangsfristen zu sehen.
Kommen Rahmenverträge nach § 131 SGB IX nicht zustande, haben die Länder die Möglichkeit, sie per Rechtsverordnung festzulegen. Das ergibt sich aus § 131 Abs. 4 SGB IX:
„Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.“
Davon wurde bisher im Land Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht (Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX Vom 17. Dezember 2019, GVOBl.M-V 2019, S. 858). Diese Möglichkeit besteht auch in anderen Ländern ohne vollständigen Landesrahmenvertrag. Ob es dazu Diskussionen in einzelnen Ländern gibt oder gegeben hat, können vielleicht die Expertinnen und Experten aus den einzelnen Ländern in dieser Runde beantworten.
 

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