Leistungsberechtigte ohne Wohnsitz

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Leistungsberechtigte ohne Wohnsitz

Gibt es einen Unterschied zum Anspruch (Beratung/Unterstützung) bei Leistungsberechtigten ohne Wohnsitz?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Rainer Sobota

Leistungsberechtigte ohne Wohnsitz

Nein. Den Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat jeder Leistungsberechtigte, unabhängig von der Frage, ob er über eine eigene Wohnung verfügt oder nicht. Zuständig für die Beratung und Unterstützung ist der Leistungsträger des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei „Leistungsberechtigten ohne Wohnsitz“ muss jedoch vorher geklärt werden, ob sie Leistungsberechtigt im Sinne des BTHG sind oder leistungsberechtigt für Hilfen nach dem SGB XII (z.B. §§ 67, 68 SGB XII).

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