Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Wie soll der Leistungsträger in der Praxis seiner Verpflichtung zur Beratung und eventuell erforderlichen Unterstützung, vor allem hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers, nachkommen, wenn der Leistungsberechtigte zuvor schon einen Leistungserbringer angesprochen hat oder von einem solchen betreut wird?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Rainer Sobota

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Grundsätzlich ist der Leistungserbringer, den der Leistungsberechtigte sich selbst ausgesucht hat, auch der geeignete Leistungserbringer. Eine Beratung würde sich dann darauf beschränken, andere, ebenso geeignete Leistungserbringer zu benennen und dem Leistungsberechtigten somit in die Lage zu versetzen, Entscheidungsalternativen zu erkennen.

Aufgabe der Beratung in der dargestellten Fallkonstellation ist es nicht, den „am besten geeigneten“ Leistungserbringer zum Zuge kommen zu lassen. Anders beurteilen muss man die Frage, wenn der ausgesuchte Leistungserbringer nicht geeignet erscheint. Dafür muss es dann aber belastbare Argumente geben.

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