Frist zur Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans
Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufenden Fall erhalten. Die regelhafte Überprüfung des Bedarfs würde erst im kommenden Jahr stattfinden. Muss das Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren jetzt vorzeitig durchgeführt werden?
Bedarfsänderungen entscheidend für Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans
Mit § 144 Abs. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 2 SGB IX n.F. wurde eine maximale Frist zur Überprüfung des Bedarfs von zwei Jahren eingeführt, um überhaupt eine regelhafte Überprüfungsfrist im Gesetz zu verankern.
Die UN-Behindertenrechtskonvention sichert allen Menschen mit Behinderungen die volle und uneingeschränkte Teilhabe an Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu. Der in Umsetzung dieser Konvention mit dem BTHG verfolgt Ansatz der „Personenzentrierung“ stellt den Menschen mit Behinderungen in seiner konkreten Lebenssituation, mit seinen augenblicklichen Lebensplänen und den entsprechenden aktuellen Bedarfen in den Mittelpunkt des Rehabilitations- und Teilhabeverfahrens. Die Beschränkung auf eine routinehafte Überprüfung des Bedarfs nach Ablauf einer bestimmten Frist ist damit unvereinbar.
Das bedeutet, das Verfahren ist auch innerhalb der durch den Gesetzgeber bestimmten Frist immer dann durchzuführen, wenn sich etwas am Bedarf verändert hat.
Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüS
In der Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüS findet sich dazu folgende Formulierung:
„Eine Überprüfung und ggf. Anpassung und Fortschreibung soll spätestens nach zwei Jahren erfolgen. Es obliegt dem Träger der Eingliederungshilfe diesen Zeitraum variabel, auf den Einzelfall abgestimmt zu gestalten. So kann sich ein kürzerer Überprüfungszeitraum anbieten, wenn mit den bewilligten Leistungen kurzfristige Teilhabeziele erreicht werden sollen. Ein längerer Überprüfungszeitraum kann sich ausnahmsweise anbieten, wenn zu erwarten ist, dass der zu deckende Bedarf langfristig besteht und aufgrund fachlicher Erkenntnisse nur geringe Schwankungen aufweisen wird.
Bei Veränderungen bezüglich der Lebenssituation der Leistungsberechtigten kann der Gesamtplan jederzeit angepasst werden. Bei Bedarf kann ein Gesamtplan unabhängig von der enthaltenen Laufzeit modifiziert werden. Dies kann durch alle Verfahrensbeteiligte angeregt werden“ (BAGüS 2018: 17).
Das gilt analog natürlich auch für das Teilhabeplanverfahren. Für alle Rehabilitationsträger schreibt § 48 Abs. 1 SGB X vor, dass ein Verwaltungsakt aufzuheben ist, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die bei seinem Erlass vorgelegen haben.
Materialien
- BAGüS (2018): Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII. Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).