Beförderung mit Kfz

Beförderung mit Kfz

Ich habe kürzlich in einem Bescheid eines EGH-Trägers gelesen, dass Leistungen zur Mobilität nur für eigenes KFZ gewährt werden. Der Betreffende hat aber kein eigenes KFZ. Was kann man da tun?

Porträtfoto von Prof. Dr. Arne von Boetticher

© Prof. Dr. Arne von Boetticher

Prof. Dr. Arne von Boetticher

Beförderung mit Kfz

Das hängt davon ab, was im konkreten Einzelfall benötigt und gewollt wird. Vorrangige Leistung vor einer Kfz-Hilfe ist der Transport mit Hilfe von Beförderungsdiensten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Alternativ dazu kommt auch eine Pauschale Geldleistung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, um damit eine bestimmte Anzahl von Fahrten mit Taxen zurücklegen zu können. Voraussetzung ist, dass diese Leistungsform, die sich erst langsam in der Fläche etablieren wird, vor Ort angeboten wird.

Bei Unzumutbarkeit und/oder Unwirtschaftlichkeit der vorgenannten Beförderungsleistungen und “ständigem Angewiesensein” auf ein Kfz gemäß § 114 Nr. 1 SGB IX kommt auch die Übernahme der Beschaffungskosten für ein eigenes Kfz in Betracht (§ 83 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), sofern sichergestellt ist, dass die leistungsberechtigte Person selber es fahren kann oder eine Dritter es für sie führt (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.