Anwendbarkeit des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) für den Pflegeanteil der Leistung

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Anwendbarkeit des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) für den Pflegeanteil der Leistung

Ist der Kenntnisgrundsatz (§ 18 SGB XII) für den Pflegeanteil der Leistung anwendbar oder gilt für beide das Antragserfordernis des § 108 SGB IX? Hier gibt es gerade bei Verlängerungsanträgen einige Probleme in der Praxis.

Anwendbarkeit des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) für den Pflegeanteil der Leistung

Das Antragserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bezieht sich nur auf Eingliederungshilfeleistungen. Für Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII gilt weiterhin der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII.

Bei Verlängerungsanträgen ist zudem zu unterscheiden, ob es sich um reine Verlängerungsanträge oder um modifizierte Folgeanträge handelt. Stellt die leistungsberechtigte Person einen reinen Verlängerungsantrag, so ist dieser grundsätzlich nicht als Teilhabeleistungsantrag i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu werten, da die Verlängerung einer bestimmten Maßnahme regelmäßig keinen neuen Antrag voraussetzt, sondern von Amts wegen zu bewilligen ist, wenn das Teilhabeziel noch nicht erreicht wurde. Der Grundsatz der Leistungskontinuität verlangt bei Folgeanträgen, dass der leistende Rehabilitationsträger auch über die weiteren Bedarfe zu entscheiden hat.

Dafür spricht auch, dass die Gesetzesbegründung bei einem einmal durchgeführten Gesamtplanverfahren von einen fehlenden Antragserfordernis für die Fortschreibung und Weiterbewilligung ausgeht (Gutzler in: Hauck/Noftz, SGB, 01/20, § 108 SGB IX, Rn. 12).

Soweit daher in dem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für Leistungen der Eingliederungshilfe ermittelt worden ist, ist nach § 108 Abs. 2 SGB IX ein Antrag für diese Leistungen nicht notwendig. Dies gilt nicht nur für das anfängliche Gesamtplanverfahren, sondern auch für das Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplanes (Gutzler in: Hauck/Noftz, SGB, 01/20, § 108 SGB IX, Rn. 2).

Betraf der Erstantrag hingegen eine konkrete, abgrenzbare, nicht verlängerbare Teilhabeleistung und beantragt der Leistungsberechtigte nach der Erledigung des bewilligenden Verwaltungsaktes eine neue Teilhabeleistung, so ist das Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX erneut durchzuführen.

§ 14 SGB IX ist auch auf einen Folge- bzw. Verlängerungsantrag anzuwenden, wenn bei der leistungsberechtigten Person zwar weiterhin unveränderter Teilhabebedarf besteht, sie aber seinen Aufenthaltsort so verändert hat, dass spezialgesetzlich eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers möglich erscheint.

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