Rechtsgrundlage vollstationäre Unterbringung als Eingliederungshilfeleistung

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen häufig Ansprüche sowohl aus dem Leistungssystem der Eingliederungshilfe (bislang SGB XII) als auch aus dem System der Kinder-und Jugendhilfe zu. Die Einzelheiten dieses Zusammenspiels und die Abgrenzung der Zuständigkeiten sind häufig umstritten.

Rechtsgrundlage vollstationäre Unterbringung als Eingliederungshilfeleistung

Gibt es im SGB IX noch eine Rechtsgrundlage für eine vollstationäre Unterbringung eines minderjährigen Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX?

Christoph Grünenwald

Rechtsgrundlage vollstationäre Unterbringung als Eingliederungshilfeleistung

Eine der Rechtsgrundlagen (außerhalb der nachrangigen Zuständigkeit für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) für die stationäre Unterbringung in der Eingliederungshilfe war vor Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 SGB IX über den offenen Leistungskatalog als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl. z.B. LSG Hamburg 28.10.2019 – L 4 SO 77/18). Die stationäre Unterbringung war in § 55 SGB IX nicht explizit benannt. Mit der Reformstufe 3 des BTHG wurde die Eingliederungshilfe und damit auch der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in Teil 2 SGB IX übertragen. Nunmehr lässt sich eine stationäre Unterbringung (außerhalb nachrangiger Zuständigkeiten) als Leistung zur sozialen Teilhabe über § 113 SGB IX abbilden, da es sich in § 113 Abs. 2 SGB IX nicht um eine abschließende Aufzählung handelt („insbesondere“). Außerdem kann eine stationäre Unterbringung als Leistung zur Teilhabe an Bildung als Hilfe zur Schulbildung in Form einer sonstigen Maßnahme nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB IX infrage kommen.

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