Bezug von Leistung gem. § 138 SGB IX und Leistungen zur Hilfe zur Pflege

BTHG-Kompass

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

Bezug von Leistung gem. § 138 SGB IX und Leistungen zur Hilfe zur Pflege

Fallen ausschließlich beitragsfreie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer ambulanten Hilfe zur Pflege aufeinander, besteht ein (vermeintlicher) Dissens zwischen der Einkommens- und Vermögensprüfung. Soweit es für die EGH-Leistung gilt, ist kein Beitrag zu leisten und eine Einkommens- und Vermögensprüfung ist hinfällig. Wird aber parallel ambulante Hilfe zur Pflege geleistet, greift der § 103 Abs. 2 SGB IX und damit die Einkommens- und Vermögensregelungen der EGH. Somit wird m.E. nur aufgrund der ambulanten Hilfe zur Pflege Leistungen eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen.

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Einkommens- und Vermögensprüfung muss vorgenommen werden

Im § 138 Abs. 1 SGB IX werden verschiedene Konstellationen benannt, in denen überhaupt kein Eigenbeitrag zu den Leistungen aufzubringen ist. Die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen werden gem. § 140 Abs. 3 SGB IX auch ohne Berücksichtigung vorhandenen Vermögens erbracht. Bei der Beantragung der Leistungen ist somit auch keine Einkommens- und Vermögensanrechnung notwendig.

Anders sieht es jedoch aus, wenn zu den Leistungen des § 138 Abs. 1 SGB IX noch Leistungen zur Hilfe zur Pflege bezogen werden. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege. Falls die leistungsberechtigte Person simultan Leistungen zur häuslichen Pflege und Eingliederungshilfe bezieht, werden die Pflegeleistungen von denen der Eingliederungshilfe umfasst (gesetzl. Grundlage ist § 103 Abs. 2 SGB IX). Hier gilt das sog. „Lebenslagenmodell“. Voraussetzung für das Lebenslagenmodell ist, dass die leistungsberechtigte Person die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreicht bzw. erreichen kann und bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach SGB VI Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen hat. In dem Fall gelten für die leistungsberechtigte Person die günstigeren Anrechnungsregelungen bzgl. des Einkommen und Vermögens nach § 135 ff. SGB IX. Allerdings muss in diesem Fall auch eine Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgen. Denn der leistungsberechtigten Person stehen Leistungen zur Hilfe zur Pflege nur dann zu, wenn Sie nicht die Freibetragsgrenzen des SGB IX übersteigen.

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