Bedarfsermittlung und Leistungserbringer

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

Bedarfsermittlung und Leistungserbringer

Bisher haben die Leistungserbringer die Hilfepläne (Metzlerbogen bzw. Behandlungs- und Rehabiltationsplan) für ihre jeweiligen Klientinnen und Klienten erstellt. Gemäß BTHG ist die Bedarfsermittlung in Zukunft Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe. Wie werden die Leistungserbringer künftig in die Bedarfsermittlung einbezogen?

Einbindung der Leistungserbringer in die Bedarfsermittlung

Die Bedarfsermittlung wird gemäß BTHG durch den Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt. Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer die Bedarfe für ihre Klientinnen und Klienten erheben, wird derzeit in den Bundesländern nach und nach beendet.

Zugleich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Leistungserbringer in die Bedarfsermittlung einzubinden.

So kann auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine Person des Vertrauens nach § 117 Abs. 2 SGB IX im Sinne eines Beistandes nach § 13 SGB X am Gesamtplanverfahren – und damit auch an der Bedarfsermittlung als zentralem Baustein der Gesamtplanung – beteiligt werden. Diese Person des Vertrauens kann auch eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter eines Leistungserbringers sein. In der Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) heißt es dazu: "Eine Beteiligung der Leisungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden“ (BAGüS 2018: 6).

Zudem können Leistungserbringer gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 12 SGB X vom Träger der Eingliederungshilfe als Beteiligte hinzugezogen werden (BT-Drs. 19/11006: 22). Ob die Voraussetzungen des § 12 SGB X erfüllt sind, muss der zuständige Eingliederungshilfeträger im Einzelfall prüfen. Hieraus könne jedoch laut einem Rechtsgutachten des Deutschen Vereins kein Anspruch des Leistungserbringers auf Hinzuziehung zum Gesamtplanverfahren abgeleitet werden (Deutscher Verein 2018: 3).

Unabhängig davon kann der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auf Informationen von Dritten zurückgreifen bzw. angewiesen sein. In diesem Rahmen werden auch Informationen der Leistungserbringer durch den Träger der Eingliederungshilfe für die Bedarfsermittlung genutzt, z.B. Mitteilungsbögen, Informationsberichte oder Verlaufsberichte.

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