Veranstaltungsdokumentation
Hier finden Sie unsere vergangenen Veranstaltungen mit einem kurzen inhaltlichen Rückblick, Materialien zum Download sowie Audiomittschnitte und Transkripte.
Welche Neuerungen bringt das BTHG für die Gesamt- und Teilhabeplanung mit sich? Welche Kriterien müssen in den Verfahren beachtet werden und welche Regelungen gelten für die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigten sich die 80 Teilnehmenden der Vertiefungsveranstaltung zum Thema „Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG als Chance für Leistungen wie aus einer Hand " vom 10. bis 12. April 2019 in Berlin.
Annett Löwe, wissenschaftliche Referentin im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, stellte das Projekt und den Umsetzungsstand in den Ländern bei einem Treffen des Arbeitskreises Behindertenhilfe und Psychiatrie (Bundesverband AWO) vor.
Dr. Florian Steinmüller, stv. Leiter des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, stellte das Projekt und den Umsetzungsstand des BTHG im Rahmen der Veranstaltung „Aktuelle fachliche, fachpolitische und rechtliche Entwicklungen in der Sozialhilfe“ des Deutschen Vereins vor.
Die ab dem 1. Januar 2020 erforderliche Trennung dieser Komplexleistung in ihre Einzelbestandteile stellt Leistungsträger wie Leistungserbringer vor große Herausforderungen. Bis spätestens Mitte 2019 müssen neue Landesrahmenverträge verhandelt und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen sein, damit zum Jahreswechsel 2019/20 tatsächlich Leistungen nach dem dann geltenden Recht bewilligt und erbracht werden können. Die mit der Leistungstrennung im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Folgen haben Einfluss auf die Ausgestaltung und Finanzierung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe.
Mit der zweiten Reformstufe des BTHG sind zum 1. Januar 2018 auch die Neuregelungen zum Vertragsrecht für die Eingliederungshilfe in den §§ 123 bis 134 SGB IX in Kraft getreten. Damit können die neu bestimmten Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer mit den Rahmenvertragsverhandlungen für die ab 1. Januar 2020 geltenden Regelungen beginnen.
Am 21. Februar 2019 fand im Hochschulzentrum Fulda das Beiratstreffen des Instituts für personenzentrierte Hilfen GmbH statt. Im Rahmen des Treffens hielt Annett Löwe, wissenschaftliche Referentin im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, einen Vortrag über den Umsetzungsstand des BTHG in den Ländern.
Welche Neuerungen bringt das Bundesteilhabegesetz (BTHG) für die Bedarfsermittlung und die Gesamt- und Teilhabeplanung mit sich? Was beinhaltet die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) und wie ist diese im Rahmen der Bedarfsermittlungsinstrumente anzuwenden? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigten sich die 50 Teilnehmenden der Vertiefungsveranstaltung zum Thema „Bedarfsermittlung und Leistungsplanung auf Grundlage der ICF" vom 13. bis 15. Februar 2019 in Hannover.
Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Leistungsgruppe „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§ 55 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017) umbenannt in „Leistungen zur sozialen Teilhabe“. Bisher waren die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in SGB IX und SGB XII geregelt und in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. Künftig werden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. SGB IX) und für die Eingliederungshilfe ab 2020 in Teil 2 des SGB IX (§§ 113 ff. SGB IX) zusammengefasst und neustrukturiert. Die Teilnehmenden werden sich im Rahmen der Veranstaltung mit der neuen Rechtslage zum 1. Januar 2020 vertraut machen. Es werden Voraussetzungen und Wege zur Ausgestaltung einer sozialraum- und lebensweltorientierten Eingliederungshilfe anhand von Beispielen dargestellt. Die Teilnehmenden erhalten Gelegenheit, sich über die Entwicklung neuer Leistungen, eines inklusiven Sozialraums und sinnvolle Organisationsentwicklung auszutauschen.
Mit dem BTHG soll das überkommene Fürsorgesystem in Deutschland durch ein modernes Teilhaberecht abgelöst werden. Kernstück dieser Reform ist, die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII, dem Recht der Sozialhilfe, herauszulösen und im SGB IX zu verankern. Ziel des BTHG ist es, die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung zu stärken (BT-Drs. 18/9522: 191). Mit der Gesetzesänderung wird die Leistungsgruppe „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§ 55 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017) umbenannt in „Leistungen zur sozialen Teilhabe“. Bisher waren die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in SGB IX und SGB XII geregelt und in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. Künftig werden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. SGB IX) und für die Eingliederungshilfe ab 2020 in Teil 2 des SGB IX (§§ 113 ff. SGB IX) zusammengefasst und neustrukturiert.
Dadurch wird der Katalog der Sozialen Teilhabeleistungen nicht erweitert oder eingeschränkt, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Leistungserbringung zusammengeführt. Leistungsausweitungen sind mit der Zusammenführung jedoch nicht verbunden.
Im Rahmen des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG führten die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die gemeinsame Regionalkonferenz Ost für Vertreterinnen und Vertreter der (zukünftigen) Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe, der Leistungserbringer und Organisationen der Menschen mit Behinderungen durch. Im Zentrum der Veranstaltung standen wesentliche Regelungsinhalte des BTHG. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab zudem einen Überblick zum Umsetzungsstand des BTHG auf Bundesebene.