Veranstaltungsdokumentation
Hier finden Sie unsere vergangenen Veranstaltungen mit einem kurzen inhaltlichen Rückblick, Materialien zum Download sowie Audiomittschnitte und Transkripte.
Mit dem BTHG soll das überkommene Fürsorgesystem in Deutschland durch ein modernes Teilhaberecht abgelöst werden. Kernstück dieser Reform ist, die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII, dem Recht der Sozialhilfe, herauszulösen und im SGB IX zu verankern. Ziel des BTHG ist es, die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung zu stärken (BT-Drs. 18/9522: 191). Mit der Gesetzesänderung wird die Leistungsgruppe „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§ 55 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017) umbenannt in „Leistungen zur sozialen Teilhabe“. Bisher waren die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in SGB IX und SGB XII geregelt und in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. Künftig werden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. SGB IX) und für die Eingliederungshilfe ab 2020 in Teil 2 des SGB IX (§§ 113 ff. SGB IX) zusammengefasst und neustrukturiert.
Dadurch wird der Katalog der Sozialen Teilhabeleistungen nicht erweitert oder eingeschränkt, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Leistungserbringung zusammengeführt. Leistungsausweitungen sind mit der Zusammenführung jedoch nicht verbunden.
Im Rahmen des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG führten die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die gemeinsame Regionalkonferenz Ost für Vertreterinnen und Vertreter der (zukünftigen) Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe, der Leistungserbringer und Organisationen der Menschen mit Behinderungen durch. Im Zentrum der Veranstaltung standen wesentliche Regelungsinhalte des BTHG. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab zudem einen Überblick zum Umsetzungsstand des BTHG auf Bundesebene.
Zu den rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe wurde eine wissenschaftliche Untersuchung durchgeführt (Artikel 25 Absatz 5 BTHG). Nachdem im Rahmen dieses Forschungsvorhabens eine quantifizierende Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe ausgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien künftig der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgen soll.
Zur Klärung dieser Frage hatte das BMAS einen partizipativen Beteiligungsprozess angekündigt. Den Auftakt für diesen Beteiligungsprozess stellte das dritte Fachgespräch zur Untersuchung nach Art. 25 Abs. 5 BTHG dar, das am 26. November 2018 im BMAS stattfand.
Dr. Florian Steinmüller, komissarischer Projektleiter im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, stellte bei der 18. bpa-Fachtagung für Einrichtungen der Behindertenhilfe des Thema „Das Bundesteilhabegesetz – Aktueller Sachstand und Vorstellung des Projekts Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“ vor.
Im Rahmen des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG führte das Land Nordrhein-Westfalen die Regionalkonferenz West für Vertreterinnen und Vertreter der (zukünftigen) Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe, der Leistungserbringer und Organisationen der Menschen mit Behinderungen durch. Im Zentrum der Veranstaltung standen der Leitgedanke des BTHG – Personenzentrierung statt Einrichtungszentrierung – sowie ausgewählte Regelungsinhalte des BTHG. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab zudem einen Überblick zum Umsetzungsstand des BTHG auf Bundesebene.
Der Deutsche Verein für öffentlich und private Fürsorge e.V. führte eine Veranstaltung für Fach- und Leitungskräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe zu den Änderungen des BTHG durch. Auch die Kinder- und Jugendhilfe als zuständiger Rehabilitationsträger für die Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII ist nunmehr gesetzlich verpflichtet, die veränderten Zuständigkeitszuweisungen und die Anforderungen des neuen Teilhabeplanverfahrens nach dem BTHG umzusetzen.
Matthias Dehmel informierte die Sozialamtsleiter/innen zu Zielstellung, Maßnahmen und Inhalten des Projekts und stellte den Stand der Umsetzung des BTHG in den Bundesländern sowie bisherige Ergebnisse der Projektarbeit vor.
Am 7. und 8. November 2018 fand in Nürnberg die Regionalkonferenz Bayern im Rahmen der ConSozial statt, auf der sich rund 180 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus allen Bereichen des sozialrechtlichen Dreiecks über die Umsetzung des BTHG in Bayern ausgetauscht haben.
Menschen mit Behinderungen, die in den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, erhalten derzeit eine Komplexleistung, in die sowohl existenzsichernde Leistungen wie Wohnen und Ernährung (in pauschalierter Form) als auch die eigentlichen Fachleistungen der Eingliederungshilfe einfließen. Um das deutsche Rehabilitations- und Teilhaberecht in Übereinstimmung mit der UN-BRK zu gestalten, müssen Teilhabeleistungen künftig jedoch unabhängig von der Wohnform gewährt werden, in der Menschen mit Behinderungen leben.
Wie kann die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) für die Bedarfsermittlung genutzt werden? Und welche Rolle spielen die Ziele der Hilfeplanung sowie das Bundesteilhabegesetz dabei? Diese Fragen waren zentrales Thema unserer Vertiefungsveranstaltung „Bedarfsermittlung und Leistungsplanung auf Grundlage der ICF“.