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BTHG-Kompass 4.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Teilhabeplanverfahren im Berufsbildungsbereich der WfbM und Zuständigkeit bei Wohnortwechsel

Ein Beschäftigter befindet sich im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereichs einer WfbM und hat seinen Wohnsitz im Landkreis A. Der leistende Rehabilitationsträger (je nach Fallzuständigkeit die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger) beteiligt den Landkreises A als örtlich zuständigen EGH-Träger im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens. Der Landkreis A ist zu diesem Zeitpunkt sachlich und örtlich für die zukünftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich einer WfbM zuständig. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahren wird das Gesamtplanverfahren durch Landkreis A begonnen und es erfolgen die entsprechenden Zuarbeiten an den vorrangigen Rehabilitationsträger.

Im zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs zieht der Beschäftigte in den Landkreis B um. Aus diesem Umzug ergeben sich folgende Fragen:

1.      Ist die Beteiligung des Landkreises A durch den vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger im Teilhabeplanverfahren als Beginn des Gesamtplanverfahrens nach § 117 ff SGB IX zu werten?

2.      Ist mit diesem Beginn des Gesamtplanverfahrens die Antragserfordernis nach § 108 Abs. 2 SGB IX erfüllt?

3.      Ist mit Beginn des Teilhabeplanverfahrens der Landkreis A nach § 98 Abs. 1 SGB IX örtlich für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig geworden, obwohl der tatsächliche Leistungsbeginn erst 2 Jahre später mit Aufnahme in den Arbeitsbereich liegt?

4.      Zusammengefasst – Ändert sich durch den Umzug des Leistungsberechtigten in einen anderen Landkreis während des Teilhabeplanverfahrens für Leistungen im Berufsbildungsbereich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe? Sowohl für „Ja“ als auch „Nein“ – wie wird die örtliche Zuständigkeit aus dem SGB IX hergeleitet?



Antwort:

Teilhabeplanverfahren im Berufsbildungsbereich der WfbM und Zuständigkeit bei Wohnortwechsel

Der Beginn des Gesamtplanverfahrens und die Frage nach der Zuständigkeit hängen zunächst davon ab, ob die leistungsberechtigte Person während der Zeit im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich der WfbM auch Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, z.B. im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Ist dies der Fall, muss der Träger der Eingliederungshilfe bereits vor Übergang in den Arbeitsbereich der WfbM die entsprechenden Bedarfe und Leistungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erheben und feststellen. Dies betrifft auch die Frage der Zuständigkeit.

Gemäß § 98 Abs. 1 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Abs. 1 SGB IX hat. Sofern es keines Antrags bedarf (§ 108 Abs. 2 SGB IX), ist der Beginn der Gesamtplanung maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Allerdings ist die örtliche Zuständigkeit neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Wenn im vorliegenden Fall während der Zeit im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich der WfbM durchgehend Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen wurden, findet auch bei Umzug in den Landkreis B kein Zuständigkeitswechsel statt.

Sofern während der Zeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der WfbM keine Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage kommen, wird in der Regel mit Beteiligung des Trägers der Eingliederungshilfe im Teilhabeplanverfahren noch kein Gesamtplanverfahren begonnen. Aus der Praxis einiger Eingliederungshilfe-Träger wurde uns mitgeteilt, dass die entsprechende Meldung der Agentur für Arbeit bzw. des Rentenversicherungsträgers zwar in die Akten aufgenommen, hierfür jedoch noch keine Fallbearbeitung durchgeführt wird, da dies erst in zeitlicher Nähe zum Übergang in den Arbeitsbereich der WfbM der dann leistungsberechtigten Person notwendig ist. Entsprechend wird auch keine Gesamtplanung durchgeführt. Somit kann der Fall nach erfolgtem Umzug an den Landkreis B abgegeben werden.

Unzuständigkeit des zweitangegangenen Reha-Trägers

Ein zweitangegangener Rehaträger Paragraph 14 II SGB IX versucht erfolglos 14 III SGB IX (Turboklärung). Die beantragten Leistungen sind aber außerhalb dessen Leistungsgruppe. Was sind die Rechtsfolgen? Geht dann nur: leisten und anschließend Erstattungsanspruch oder gibt es einen anderen Weg?



Antwort:

Unzuständigkeit des zweitangegangenen Reha-Trägers

Die sogenannte Turboklärung kann nur erfolgen, wenn der zweitangegangene Reha-Träger nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist. Eine Weiterleitung kann zudem nur im Einvernehmen mit dem nach Auffassung des zweitangegangenen Reha-Trägers zuständigen Reha-Trägers erfolgen. Sofern der dann drittangegangene Reha-Träger der Weiterleitung nicht zustimmt, bleibt der zweitangegangene Reha-Träger der leistende Reha-Träger.

Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der zweitangegangene Reha-Träger dann auch leisten muss. Vielmehr kann der leistende, aber unzuständige Reha-Träger den materiell-rechtlich tatsächlich zuständigen Reha-Träger in die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie die Leistungsentscheidung über Beteiligung (§ 15 Abs. 2 SGB IX) oder Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX) einbinden. Da der zweitangegangene Reha-Träger im vorliegenden Fall nicht für die beantragte Leistungsgruppe zuständig ist, liegt ein Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX vor.

Turbo-Klärung innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Antrag auf Autismustherapie und Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Antrag wurde von den Pflegeeltern bei dem Landkreis gestellt in dem die Pflegeeltern mit dem behinderten Kind wohnen. Der Landkreis leitet den Antrag weiter an den Landkreis in dem das Kind vorher mit der leiblichen Mutter gewohnt hat mit der Begründung, dass das Kind bei den Pflegeeltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der zweitangegangene Träger schickt dem ersten Träger nach einem Jahr den Antrag zurück mit der Begründung, dass das Kind  bei den Pflegeeltern den gewöhnlichen Aufenthalt begründet und dort erstmals Leistungen beantragt wurden und eine Weiterleitung gem. 14 SGB IX unter gleichen Sozialleistungstragern nicht möglich ist. 

Welcher Träger sollte von den Pflegeeltern mit welcher Begründung  verklagt werden dami jetzt schnellstmöglich Leistungen erbracht werden. 
 



Antwort:

Turbo-Klärung innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs

Wenn ein erstangegangener Reha-Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, handelt es sich hierbei gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess um eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX (GE Reha-Prozess: 31). Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bar-frankfurt.de/themen/gemeinsame-empfehlungen/faq-gemeinsame-empfehlung-reha-prozess-ge-rp/faqs-nach-phasen-des-rehaprozesses/zustaendigkeitsklaerung/8-sind-weitergaben-von-antraegen-zwischen-reha-traegern-mit-gleichem-dienstsitz-weiterleitungen-nach-14-sgb-ix.html. 


Dies bedeutet, dass der zweitangegangene Reha-Träger im Außenverhältnis für die antragstellende Person zuständig ist und bleibt. Auch etwaige Rechtsmittel sind daher gegen diesen Träger zu richten.

 

Ob ggf. im Innenverhältnis dann eine anderweitige Kostenverantwortung erfolgt, ist Gegenstand von Erstattungsansprüchen, in die die antragstellende Person nicht involviert ist. Eine erneute Weiterleitung an einen dritten Reha-Träger wäre im Übrigen nur mit Einverständnis des dritten Trägers möglich. 

 

Örtlich zuständig sein dürfte hier der Träger, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt hatte.
Erfolgt die Betreuung nämlich über Tag und Nacht, findet § 98 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB IX Anwendung. Das heißt, bei einer Betreuung von Pflegekindern über Tag und Nacht, was der Regelfall sein dürfte, ist die herangezogene Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt hatte.

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