Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern
In dem per Link beigefügten Beitrag der BAGüS zum Thema Änderungen nach SGB IX für WfbM und Andere Leistungsanbieter finde ich die Äußerung zur Ausgleichsabgabe irritierend. Es wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Aufträgen an Andere Leistungsanbieter für die Ausgleichsabgabe nicht möglich sei - und zwar weil in § 223 SGB IX die Andere Leistungsanbieter nicht erwähnt werden.
Dem entgegen liest man im § 60 SGB IX: „Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter [...]“.
In der dann folgenden Auflistung von Abweichungen ist aber eine Ausnahme bezüglich Ausgleichsabgabe nicht zu finden. Aus rechtlichen Gründen halte ich deshalb die BAGüS-Einschätzung für nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die gewünschte Förderung von Alternativen zur WfbM ist es zusätzlich die falsche Strategie. Ich bitte um eine Einschätzung.
Antwort:
Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern
Konkret wird in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der BAGüS ausgeführt: „Eine Anrechnungsmöglichkeit von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld (§ 223 SGB IX) besteht nicht, da es sich bei Anderen Leistungsanbieter nicht um anerkannte WfbM handelt.“ (BAGüS 2017: 10).
In der derzeitigen Umsetzung des BTHG ist diese Auffassung ebenfalls zu finden (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2018: 13).
Auch im Fachbeitrag von Daniel Wörmann (2018), der die Unterschiede bei der Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe zwischen WfbM und anderen Leistungsanbietern kritisch sieht (ebd.: 5), wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Anrechnung bei WfbM möglich ist, bei anderen Leistungsanbietern jedoch nicht (ebd.: 5).
Mit dem am 1.Janaur 2020 in Kraft getretenen "Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)" wurde als weitere Ausnahme gegenüber den WfbM als § 60 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt, dass die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand nicht anzuwenden sind.
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