Vertragsrechtliche Grundlagen der Interdisziplinären Frühförderung
Erfolgt für eine interdisziplinäre Frühförderstelle der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nach § 125 SGB IX? Hat eine interdisziplinäre Frühförderstelle einen Anspruch auf Vergütung nach § 125 SGB IX? Kann eine interdisziplinäre Frühförderstelle hinsichtlich der strittigen Punkte in der Leistungs- und/oder Vergütungsvereinbarung die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX anrufen?
Antwort:
Vertragsrechtliche Grundlagen der Interdisziplinären Frühförderung
Die Ausgestaltung der Leistungen zur Frühförderung findet auf Landesebene durch Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer, durch Verwaltungsvereinbarungen und ersatzweise durch Rechtsverordnungen statt (§ 46 Abs. 4-6 SGB IX). Dadurch soll u.a. eine höhere Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der Komplexleistung Frühförderung für alle Akteure erreicht werden (BT-Drs. 18/9522: 252).
In den Landesrahmenvereinbarungen sind gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX auch die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die Komplexleistung Frühförderung zu regeln. Auf Grundlage dieser Landesrahmenvereinbarungen unterscheiden sich die Regelungen zur Erbringung der Komplexleistung von Bundesland zu Bundesland (nähere Informationen zum Umsetzungsstand in den Bundesländern finden Sie hier). Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise einen Mustervertrag für die Leistungserbringung veröffentlicht (LVR 2019).
Das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX, die schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX, die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX sowie die Schiedsstellen nach § 133 SGB IX sind hiervon getrennt zu betrachten. Im Gegensatz zu den Landesrahmenverträgen und Vereinbarungen des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe sind bei den Landesrahmenvereinbarungen zur Frühförderung nach § 46 SGB IX auch weitere Reha-Träger, wie insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen, beteiligt.
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