Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 3.8

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich zum Teil schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Grundlage: „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ der BAR

Der Gesetzgeber hat mit dem BTHG die Erstattungsvorschriften für selbstbeschaffte Leistungen einerseits (§ 18 SGB IX) und die Erstattungsvorschriften der Rehabilitationsträger untereinander verschärft (§ 16 SGB IX).

Hat danach ein eigentlich unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, sind diese durch den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff. SGB X  Anwendung finden.

§ 16 Abs. 6 SGB IX verbindet diesen Erstattungsanspruch ausdrücklich mit dem Zinsanspruch aus § 108 Abs. 2 SGB X.
Abweichend von § 109 Satz 1 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Diese Sanktion soll die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit motivieren.

Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die genau diese Probleme aufgreift.Wir haben sie in unserem Servicebereich für Sie eingestellt. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-downloads/

Im Abschnitt 3 finden Sie die Regeln zur Kostenerstattung unter den Rehabilitationsträgern. Es ist sicherlich ein guter Weg, auf die „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ der BAR, die gesetzlichen Fristen der §§ 14 und 15 SGB IX sowie auf diese Rechtsfolgen (Erstattungsanspruch, Verwaltungskostenpauschale, Zinsanspruch) hinzuweisen, sobald man sich an einen anderen Rehabilitationsträger wendet.

Downloads und Links

Eingliederungshilfeträger und andere Rehaträger

Wo ist der Unterschied zwischen einem Rehaträger und einem Eingliederungshilfeträger?



Antwort:

Eingliederungshilfeträger und andere Rehaträger

In Deutschland gibt es verschiedene Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe gewähren (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Dazu zählen unter anderem die Träger der Eingliederungshilfe. Daneben können Träger von Rehabilitationsleistungen sein:

  • die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Eingliederungshilfe ist – im Gegensatz zu den beitagsfinanzierten Leistungen der sonstigen Rehabilitationsträger – eine steuerfinanzierte Leistung.

Für welche Leistungsgruppen die jeweiligen Rehabilitationsträger zuständig sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 5 SGB IX.

Das SGB IX enthält in seinem ersten Teil Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander (sowie mit den Leistungserbringern) und regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen (insbes. §§ 14ff. SGB IX).

Ein Hauptanliegen des BTHG ist es, die Koordination der Leistungen und das Zusammenwirken der Leistungsträger sicherzustellen, um für Leistungsberechtigte Leistungen "wie aus einer Hand" zu gewährleisten.

Downloads und Links

Koordination zwischen den Leistungsträgern

Wer übernimmt die Koordination der einzelnen Leistungsträger hier in NRW zwischen LVR und Sozialamt?



Antwort:

Koordination zwischen den Leistungsträgern

Die Koordination der einzelnen Leistungsträger ist immer die Aufgabe des „leistenden Reha-Trägers“ (§ 14 SGB IX). Ganz bewusst hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Koordinationsfunktion zwischen den einzelnen Leistungsträgern auf die Fachleute der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) zu übertragen. Das zergliederte Sozialleistungssystem mit seinen vielfältigen Regelungen hinsichtlich der örtlichen und sächlichen Zuständigkeit würde (fast) jeden Antragsteller überfordern.

Es muss nur ein Antrag gestellt werden und über diesen Antrag sind alle anderen Teilhabeleistungen mit „beantragt“. Es ist dann Aufgabe des leistenden Reha-Trägers, die anderen Reha-Träger mit ins Boot zu holen. Im Zweifel muss vom leistenden Reha-Träger die Leistung selbst erbracht werden.

Downloads und Links

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.