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BTHG-Kompass 3.8

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?

Erfolgt die Mitteilung des Rehabedarfs nach § 31 Abs. 3 gemeinsame Empfehlungen bei Beteiligung eines Rehaträgers nicht fristgerecht, ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger (§ 31 Abs. 5 gemeinsame Empfehlungen). Wie soll das in der Praxis aussehen? Im Umlaufverfahren? Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?



Antwort:

Ja, der Träger der Eingliederungshilfe muss (wie alle übrigen Rehabilitationsträger) wissen, unter welchen Voraussetzungen aus welchem Gesetz Leistungen welcher Leistungsgruppen erbracht werden können.

Als nach wie vor nachrangigem Träger obliegt es ihm nicht erst seit Inkrafttreten des BTHG, auf vorrangige (Teil-)Leistungen anderer Träger zu verweisen bzw. sie im Teilhabeplanverfahren zu beteiligen.
Dazu ist ein Umlaufverfahren nicht nötig, sondern die grobe Vorprüfung der Leistungsvoraussetzungen der für die konkret begehrte Rehabilitations- oder Teilhabeleistung infrage kommenden Träger.

Rehaträger muss die Leistungsvoraussetzungen kennen

Welche Rehaträger müssen in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden?

Wie findet der Fallmanager heraus, welche anderen Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind?



Antwort:

Zuständigkeiten der Rehaträger nach Leistungsgruppen

Grundsätzlich ist das eine Aufgabe, die jedem Sozialleistungsträger schon mit § 14 SGB I übertragen ist.

Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ergibt sich aus den §§ 5 und 6 SGB IX. Um diejenigen Rehabilitationsträger zu identifizieren, die möglicherweise an einem Teilhabeplanverfahren zu beteiligen sind, muss man also die geschilderte Lebenssituation und die Teilhabeeinschränkungen des Leistungsberechtigten vor dem Hintergrund der neun Lebensbereiche der ICF den einzelnen Leistungsgruppen zuordnen. Das Rangverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen. 

Das Bundessozialgericht leitet aus § 14 SGB I seine ständige Rechtsprechng zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab und auch der Bundesgerichtshof in Zivilsachen führt diese Rechtsprechung mit einem Urteil vom 2. August 2018 fort (BGH III ZR 466/16 m.w.N).


 

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