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BTHG-Kompass 3.8

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Frist zur Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufenden Fall erhalten. Die regelhafte Überprüfung des Bedarfs würde erst im kommenden Jahr stattfinden. Muss das Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren jetzt vorzeitig durchgeführt werden?



Antwort:

Mit § 144 Abs. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 2 SGB IX n.F. wurde eine maximale Frist zur Überprüfung des Bedarfs von zwei Jahren eingeführt, um überhaupt eine regelhafte Überprüfungsfrist im Gesetz zu verankern.

Die UN-Behindertenrechtskonvention sichert allen Menschen mit Behinderungen die volle und uneingeschränkte Teilhabe an Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu. Der in Umsetzung dieser Konvention mit dem BTHG verfolgt Ansatz der „Personenzentrierung“ stellt den Menschen mit Behinderungen in seiner konkreten Lebenssituation, mit seinen augenblicklichen Lebensplänen und den entsprechenden aktuellen Bedarfen in den Mittelpunkt des Rehabilitations- und Teilhabeverfahrens. Die Beschränkung auf eine routinehafte Überprüfung des Bedarfs nach Ablauf einer bestimmten Frist ist damit unvereinbar.

Das bedeutet, das Verfahren ist auch innerhalb der durch den Gesetzgeber bestimmten Frist immer dann durchzuführen, wenn sich etwas am Bedarf verändert hat.

Bedarfsänderungen entscheidend für Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüSMaterialien

Wie soll der/die einzelne Beschäftigte am Teilhabeplanverfahren beteiligt werden?

Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Werkstätten für ihre berufliche Teilhabe nutzen, ist eine Selbstvertretung in ihren Angelegenheiten viel häufiger gegeben als bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung. Eine Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung bei diesen Beschäftigten, i. d. R. die Eltern, konterkariert nicht selten die oft mühevoll und gerade in der Lebenswelt „Arbeit“ errungene Autonomie.

Wird eine tatsächliche personelle Vertretung des Leistungsanbieters in der Beratung zum Teilhabeplanverfahren bei jedem Werkstattbeschäftigten erforderlich sein?

Bei der konkreten Ausführung ist m. E. in besonderem Maße darauf zu achten, dass sich der zu erwartende Arbeitsaufwand an den feststehenden personellen Gegebenheiten der Sozialen Dienste orientiert oder sich diese Gegebenheiten so verändern müssen, dass sie dem vorgegebenen Qualitätsanspruch des BTHG gerecht werden können.



Antwort:

Partizipation am Teilhabeplanverfahren

Ein Teilhabeplan ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Im Teilhabeplan ist zudem die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts zu dokumentieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGB IX). Darüber hinaus kann eine Teilhabeplankonferenz mit Zustimmung der Leistungsberechtigten sowie auf Vorschlag des Leistungsberechtigten durchgeführt werden (§ 20 Abs. 1 SGB IX).

Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können Leistungserbringer als Beteiligte (§ 12 SGB X) im Rahmen der Teilhabeplankonferenz in das Verfahren einbezogen werden. Gemäß dem Arbeitsentwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) können Leistungserbringer „mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ihre Teilnahme an einer Teilhabeplankonferenz insbesondere bei folgenden Fallkonstellationen vorschlagen:

  • Konstellation 1: Ein Interessent stellt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und möchte bei einem bestimmten Leistungserbringer seine Rehabilitationsleistung absolvieren. 
  • Konstellation 2: Aus laufenden Verfahren/Maßnahmen ergibt sich bei einem Leistungserbringer weiterer/neuer Bedarf (ggf. hat der Leistungserbringer hier Bedarf gesehen).
  • Konstellation 3: Die Beauftragung eines bestimmten Leistungserbringers wird schon frühzeitig erwogen.
  • Konstellation 4: Die Durchführbarkeit einer bestimmten Planung ist abzuklären.“ (BAR 2018: 43).
Materialien

Personalschlüssel im Fallmanagement

Wie viele Fälle können im Fallmanagement von einer Person betreut werden? Welche Anhaltspunkte sind zu berücksichtigen?



Antwort:

Antwort

Um diese Frage seriös beantworten zu können, müssen für das Arbeitsfeld die genauen Anforderungen erhoben werden, wie dies etwa bei einer Personalbemessung geschieht. Aus vorliegenden Erfahrungen und Untersuchungen zum Case Management in der Rehabilitation können vier Schlüsselfragen abgeleitet werden, um diese Anforderungen zu erheben.

  1. Wie umfangreich und wie komplex sind die zu koordinierenden Aufgaben? Welche Bereiche der ICF sind betroffen? Eine hohe gesundheitliche Einschränkung auf der körperlichen Ebene bedeutet grundsätzlich noch keinen hohen Betreuungsbedarf. Hier kann z. B. der Hausarzt eine Lotsenfunktion wahrnehmen. Der Fallmanagementbedarf steigt, wenn darüber hinaus Einschränkungen auf der Ebene der Aktivitäten und der Partizipation an Arbeit und Gesellschaft vorliegen und eine Koordination der gesundheitlichen Leistungen mit weiteren Leistungen zur Teilhabe „wie aus einer Hand“ notwendig ist.
  2. Handelt es sich um Leistungen eines Reha-Trägers oder sind mehrere Träger beteiligt? Wenn beim leistenden Rehaträger alle Fäden zusammenlaufen, sollte dort auch die Fallverantwortung angesiedelt werden. Wenn diese Aufgabe bei einer Person angesiedelt ist und diese sich noch mit anderen Trägern abstimmen muss, limitiert das die Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Fälle deutlich.
  3. Wie kompetent arbeitet das Leistungserbringernetzwerk? Je professioneller im Leistungserbringernetz gearbeitet wird, d. h. je mehr die Leistungserbringer bezogen auf das übergeordnete Teilhabeziel mitdenken, desto weniger hat das Fallmanagement zu tun. Umgekehrt gilt, dass bei Fällen, die eine Einbeziehung von in der Zusammenarbeit wenig erfahrenen Leistungserbringern erfordern, der Koordinationsaufwand steigt.
  4. Wie hoch ist der Anteil beim Direktkontakt, wie groß ist der regionale Einzugsbereich und wie ist das Verhältnis von Kontaktzeit und Regiezeit? Großen Einfluss hat die Zahl der Direktkontakte zwischen dem Leistungsberechtigten und der/m Fallmanager/in sowie die Zahl der Teilhabekonferenzen. Diese erfordern zusätzliche Fahrt-, Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich der Dokumentation. Wenn z. B. ein Verhältnis von 1:4 angesetzt wird, macht das bei einem sehr aufwändigen Fall mit 15 Stunden Kontaktzeit einen Gesamtaufwand von 60 Stunden. Damit könnte z. B. eine Vollzeitstelle maximal 30 solcher Fälle betreuen.
Materialien

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