Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 3.8

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Ein oder mehrere Verwaltungsakte?

Das Gesetz spricht von „dem Verwaltungsakt“. Gibt es bei anderen Trägern auch Überlegungen einen oder aber mehrere Bescheide zu erlassen – insbesondere für die Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen wir SGB IX und SGB XII?



Antwort:

Das Gesetz sieht den Erlass eines Gesamtverwaltungsaktes vor. Der Antragsteller soll gerade nicht (mehr) gezwungen sein, in mehreren Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren gegen mehrere Träger getrennt vorzugehen.

Vielmehr ist der leistende Rehabilitationsträger derjenige, der den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Im Widerspruchs- bzw.Klageverfahren werden die übrigen Träger erneut einbezogen, falls es beispielsweise um Fehler des dortigen Bedarfsfeststellungsverfahrens geht.

Ein Antrag – ein Verwaltungsakt

Verantwortlichkeit der Wirksamkeitskontrolle

Wer ist verantwortlich für die Wirksamkeitskontrolle? Wie werden die Verfahren dazu aussehen?



Antwort:

Der Gesetzgeber hat den Trägern der Eingliederungshilfe in § 144 Abs 4 Nr. 1 SGB XII zwar aufgegeben, als Bestandteil des Gesamtplans auch Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle festzulegen, um diese dann bei der Gesamtplanfortschreibung anwenden zu können. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu jedoch keine weiteren Konkretisierungen. Es findet daher weiter eine fachliche Debatte darüber statt, was denn unter „Maßstäben und Kriterien“ zu verstehen sei und wie diese implementiert werden könnten. Ein Zwischenstand dieser Debatte kann in dem Beitrag von Weberling und Mellies „Wirkungsorientierung in den Leistungen der Eingliederungshilfe“ im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins Nr. 3/2018, S. 109 ff. nachgelesen werden. Wann ein Konsens über ein Wirkungskontrollverfahren in fachliche Empfehlungen eingehen kann, ist gegenwärtig noch nicht absehbar.

In den veröffentlichten Bedarfsermittlungsinstrumenten sind im Anschluss an die Bestimmung von Wünschen und Zielen für die Fortschreibungen Leitfragen enthalten, ob und in welcher Hinsicht die zuvor vereinbarten Ziele erreicht worden sind. Dies ersetzt jedoch kein Verfahren der Wirkungskontrolle.    

Verantwortlichkeit der Wirksamkeitskontrolle

Kosten sozialmedizinischer Gutachten

Wer kommt für die Kosten sozialmedizinischer Gutachten auf? Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Begutachtung?



Antwort:

Kosten sozialmedizinischer Gutachten

Die Behörde, also der zuständige Träger der Eingliederungshilfe, hat gem. § 20 Abs 1 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Wenn ein Gutachten als sachverständige Äußerung gem. § 21 Abs 1 Nr. 2 SGB X wie regelmäßig im Gesamtplanverfahren gem. §§ 141 SGB XII (und immer im Hilfeplanverfahren gem. § 35a SGB VIII) erforderlich sein sollte, dann ist es auf Kosten des Trägers der Eingliederungshilfe zu beauftragen. Für ein Überwälzen der Kosten für ein Gutachten auf die Leistungsberechtigten ist wegen § 64 Abs 1, 2 SGB X kein Raum; danach ist das gesamte Sozialleistungsverwaltungsverfahren für die Leistungsberechtigten auslagen- und gebührenfrei.

Die Verpflichtung der Betroffenen, gem. § 60 Abs 1 SGB I etwaige vorhandene Befundberichte o. ä. vorzulegen, bleibt davon unberührt.

Wo genau die Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Begutachtung vorzunehmen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die Regelung des Gesamtplanes in § 144 Abs 4 SGB IX setzt voraus, dass es neben der Bedarfsermittlung durch in der Regel sozialpädagogisch qualifizierte Fachkräfte auch ein sozialmedizinisches Gutachten gibt. Im niedersächsischen Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni wird ähnlich wie in § 35a Abs 1 SGB VIII zwischen Feststellungen zur Diagnose und zur Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand einerseits und zu den nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe gemäß § 142 Abs 1 Satz 3 SGB XII andererseits unterschieden.

In der Gemeinsamen Empfehlung „Begutachtung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR 2016) wird in § 4 eine Gliederung für sozialmedizinische Gutachten (aller Reha-Träger) vorgegeben, die auch den Punkt „Sozialanamnese“ enthält, der eher mit sozialpädagogischer als mit medizinischer Qualifikation bewältigt werden kann.

 

Materialien

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.