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BTHG-Kompass 3.8

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensüberprüfung für die (ambulante) Fachleistung ab dem 1. Januar 2020? Weiter wie bisher mit einem SGB XII - Sozialhilfegrundantrag? Oder mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorvorjahres? Wie würde dann das Vermögen abgefragt? Oder wird es eigene Formulare der SGB IX-Kostenträger zur Angabe von Einkommen und Vermögen geben?



Antwort:

Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe

Die Berechnung eines Beitrags aus dem Einkommen (§ 137 SGB IX) bzw. der Einsatz des Vermögens oberhalb des Freibetrages des § 139 SGB IX erfolgt ab dem 1. Januar 2020 für die ambulant erbrachte Fachleistung der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dazu wird es auch besondere Formulare geben. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres ist erforderlich. 

Falls der Leistungsberechtige aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wird er keinen Beitrag leisten müssen bzw. kein Vermögen einzusetzen haben, da die Freibeträge oberhalb des durch die Sozialhilfe garantierten Existenzminimums liegen.

In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ein  Grundsicherungsantrag nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII zu stellen. Für diese Leistung erfolgt der Einsatz von Einkommen und Vermögen unverändert nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften.

Einsatz des Einkommens nach § 142 SGB IX

Wie erfolgt der Einsatz des Einkommens bei einem volljährigen Heimsonderschülers nach § 142 SGB IX?



Antwort:

Aufbringung der Mittel für Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse beten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Der Begriff „häusliche Ersparnisse“ ist aber mit praktischer Unsicherheit verbunden, denn sie liegen nur vor, falls tatsächlich finanzielle Vorteile durch die stationäre Unterbringung entstehen. In der Praxis wird daher geschätzt, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn der Leistungsberechtigte nicht stationär untergebracht wäre (vgl. Grube und Wahrendorf 2018: 816). Nur in Höhe der individuell prognostizierten Ersparnisse ist eine Kostenbeteiligung zumutbar. Daher können die Kosten je nach finanzieller Lage variieren, sind aber durch die in der Einrichtung tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt (vgl. Harder et al. 2018: 1079).

Der Leistungsträger ist jedoch gem. § 142 Abs. 2 dazu verpflichtet, anfallende Leistungen auch dann im vollem Umfang zu erbringen, wenn dies – bzw. ihren Ehegatten oder Eltern – die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (Bruttoprinzip). Dies soll gewährleisten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe rechtzeitig und umfassend für Leistungsberechtigte gewährt werden und nicht etwa aufgrund finanzieller Erwägungen der Eltern oder eines Elternteils unterbleiben oder hinausgezögert werden.

Weiteres Einkommen & Vermögen wird nicht herangezogen, da ein Beitrag bei Leistungen gem. § 138 SGB IX nicht aufzubringen ist.

Diese Regelungen gelten gem. § 142 Abs. 3 auch für volljährige Leistungsberechtigte, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht oder über Tag untergebracht sind. § 142 Abs. 1 und Abs. 2 finden hingegen keine Anwendung in Bezug auf die Eltern dieser volljährigen Leistungsberechtigten. Die (auf die "häusliche Ersparnis" begrenzte) Heranziehung für die Kosten des Lebensunterhaltes gilt - wie schon im bisherigen Recht nach dem SGB XII - nur für die volljährigen Leistungsberechtigten selbst.

Materialien

Anrechnung einer Erbschaft

Maßgeblich für einen Beitrag aus Einkommen ist das in § 135 Abs. 1 definierte Einkommen. Was ist mit Einkommen/Vermögen aus einer Erbschaft. Nach der Zuflusstheorie wird es, wenn der Zufluss während des Bedarfszeitraums erfolgt, als Einkommen klassifiziert. Eine Erbschaft fällt aber nicht unter den in § 135 ABs. 1 genannten Einkommensbegriff. Bleibt die Erbschaft dann unberücksichtigt oder entfällt die Zuflusstheorie durch das BTHG?



Antwort:

Anrechnung einer Erbschaft als Vermögen gemäß § 139 SGB IX

Die Bemessung des neuen Eigenbeitrages unterscheidet sich inhaltlich und systematisch deutlich von den bisherigen Regelungen. So bezieht sich die Einkommensermittlung nach § 135 Abs. 1 SGB IX auf das steuerrechtliche Einkommen des Vorvorjahres. Mittels gestaffelter Einkommensgrenzen wird der Eigenbetrag danach festgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Berechnung. Es wird kein neuer Betrag festgesetzt, wenn sich das Einkommen während des Bezugszeitraumes verändert (vgl. Kuhn-Zuber 2018: 2)


Erbschaften sind kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und damit dem eindeutigen Wortlaut des § 135 Abs. 1 SGB IX nach, nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Es erfolgt also sowohl aufgrund der „Einkommensart“ als auch des pauschalen Charakters der Bemessung des Eigenbetrages keine neue Berechnung, wenn eine Erbschaft während des betreffenden Zeitraumes „zufließt“.


Allerdings können Erbschaften Vermögen gemäß § 139 SGB IX darstellen. Relevant wird dies dann, wenn hierdurch die Vermögensfreigrenze (150 % der Bezugsgröße – 59.220 Euro für das Jahr 2021) des § 139 SGB IX überschritten wird. Vor Inanspruchnahme der Leistungen ist das nicht geschützte Vermögen gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX vorrangig einzusetzen. Ein Überschreiten der Vermögensfreigrenze ist also mit Ausnahme des § 140 Abs. 2 SGB IX als Leistungsausschlussgrund zu betrachten. Nach der Zuflusstheorie wäre das Erbe im Folgemonat als Vermögen zu betrachten. Anders als beim Einkommen, dessen Bemessung sich in der Regel auf das Vorvorjahr bezieht, ist die Vermögensgrenze auf die Gegenwart bezogen. Somit stellt eine Erbschaft, die zum Überschreiten der Vermögensfreigrenze führt, eine wesentliche Änderung in den Vermögensverhältnissen dar und kann die Leistungsbewilligung ggf. nach § 48 Abs. 1 S.2 Nr. 3 SGB X aufheben.

Materialien

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