Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe
Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensüberprüfung für die (ambulante) Fachleistung ab dem 1. Januar 2020? Weiter wie bisher mit einem SGB XII - Sozialhilfegrundantrag? Oder mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorvorjahres? Wie würde dann das Vermögen abgefragt? Oder wird es eigene Formulare der SGB IX-Kostenträger zur Angabe von Einkommen und Vermögen geben?
Antwort:
Einkommens- und Vermögensüberprüfung in der Eingliederungshilfe
Die Berechnung eines Beitrags aus dem Einkommen (§ 137 SGB IX) bzw. der Einsatz des Vermögens oberhalb des Freibetrages des § 139 SGB IX erfolgt ab dem 1. Januar 2020 für die ambulant erbrachte Fachleistung der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dazu wird es auch besondere Formulare geben. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres ist erforderlich.
Falls der Leistungsberechtige aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wird er keinen Beitrag leisten müssen bzw. kein Vermögen einzusetzen haben, da die Freibeträge oberhalb des durch die Sozialhilfe garantierten Existenzminimums liegen.
In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ein Grundsicherungsantrag nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII zu stellen. Für diese Leistung erfolgt der Einsatz von Einkommen und Vermögen unverändert nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften.