Abgrenzung zwischen Wohnformen
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger undden komunalen Spitzenverbänden sowie unter Beteiligung der Vertreter der freien Wohlfahrtspflege eine Richtlinie zur Auslegung des Begriffs der „Räumlichkeiten“ in § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI n.F. erlassen.
Wie kann vermieden werden, dass sich dabei Unschärfen in der Abgrenzung zwischen Wohnformen des § 42 a SGB XII ergeben?
Während § 71 Abs. 4 SGB XI regeln soll, für welche Wohnformen die Pflegeversicherung lediglich die Pauschale aus § 43 a SGB XI leistet, dient die Definition von Wohnformen in § 42 a SGB XII der Klärung der Frage dient, wie die Kosten der Unterkunft ermittelt und letztlich finanziert werden. Es ist also durchaus denkbar, dass eine Behausung nach dem einen Gesetz als „quasi-stationär“, nach dem anderen aber als „ambulant“ beurteilt werden kann. Das wäre sehr verwirrend.
Antwort:
Die Richtlinie soll eine möglichst klare Abgrenzung ermöglichen und die Beteiligung der Träger der Eingliederungshilfe soll die Kompatibilität der gefundenen Kriterien mit denen des § 42 a SGB XII gewährleisten.
Ob und wie den Beteiligten das gelungen ist, wird man sagen können, sobald die Richtlinie erlassen worden ist. Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.
Abgrenzung zwischen Wohnformen