Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe?
§ 115 SGB IX: In welchen konkreten Einzelfällen ist durch den Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe zu leisten, die erforderlich sind?
Antwort:
Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe?
Nach altem Recht waren Besuchsbeihilfen nur zur Förderung der Kontakte von Bewohner/innen der ehemaligen stationären Einrichtungen mit ihren Angehörigen vorgesehen. Durch die Auflösung der Unterteilung in stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen werden Besuchsbeihilfen nunmehr unabhängig von der Wohnform gewährt, „soweit es im Einzelfall erforderlich ist.“
Besuchsbeihilfen werden gemäß § 115 SGB IX geleistet, sofern Leistungen bei einem Anbieter über Tag und Nacht erbracht werden. Sie kommen also nur für Bewohner/innen besonderer Wohnformen in Betracht. Folglich werden Besuchsbeihilfen nicht geleitest, sofern eine leistungsberechtigte Person eine eigene Wohnung i.S.d § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII bewohnt.
Die Besuchsbeihilfen bleiben auch nach dem Wechsel der Eingliederungshilfe in das SGB IX eine Ermessensleistung. Bei der Gewährung sind räumliche Gegebenheiten sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen zu berücksichtigen. Vor dem Wechsel der Besuchsbeihilfen in das SGB IX war die Übernahme von Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat bzw. bei über 200 Kilometern Fahrtstrecke alle drei Monate üblich (Knoche 2019: 146). Als Orientierung zur Höhe kann die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) herangezogen werden. Demnach werden „Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels“ gewährt.
Mit dem Wechsel in das SGB IX werden die Leistungen an das Leben außerhalb der Herkunftsfamilie geknüpft (BT-Drs 18/9522: 286).
Literatur