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BTHG-Kompass 2.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Eine Frage zu den Leistungen zur Mobilität: Wann genau ist den Leistungsberechtigten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten? Ich lese heraus, dass ein Merkzeichen aG immer Voraussetzung ist?



Antwort:

Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Die Art und Schwere der Behinderung muss kausal sein für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Gesetzesbegründung zum BTHG, Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 264). Die Unzumutbarkeit kann sich dabei auf das Zurücklegen der Wege zu und von den Haltestellen, die Wartezeiten und das Umgehen mit Planänderungen (Verspätungen und Ausfällen), Barrieren bezüglich des Zu- und Ausstiegs und sonstige Beförderungsbedingungen beziehen, z.B. die Nähe fremder Menschen. Daher kommen auch andere Behinderungen außer denen, die zum Eintrag des Merkzeichens aG berechtigen in Frage, z.B. im geistigen und im seelischen Bereich.

Verneint hat die Unzumutbarkeit z.B. das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 07. Juli 2015 – L 14 AL 304/11, wenn die Kompetenz zum Bewegen im öffentlichen Raum und im Nahverkehr antrainierbar ist.

Weitere Hinweise auf die Un-/Zumutbarkeit lassen sich der Rechtsprechung zu § 2 der Kfz-Hilfe VO entnehmen, in der die Frage auch wiederholt thematisiert worden ist, wenn auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg.

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Beförderung mit Kfz

Ich habe kürzlich in einem Bescheid eines EGH-Trägers gelesen, dass Leistungen zur Mobilität nur für eigenes KFZ gewährt werden. Der Betreffende hat aber kein eigenes KFZ. Was kann man da tun?



Antwort:

Beförderung mit Kfz

Das hängt davon ab, was im konkreten Einzelfall benötigt und gewollt wird. Vorrangige Leistung vor einer Kfz-Hilfe ist der Transport mit Hilfe von Beförderungsdiensten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Alternativ dazu kommt auch eine Pauschale Geldleistung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, um damit eine bestimmte Anzahl von Fahrten mit Taxen zurücklegen zu können. Voraussetzung ist, dass diese Leistungsform, die sich erst langsam in der Fläche etablieren wird, vor Ort angeboten wird.

Bei Unzumutbarkeit und/oder Unwirtschaftlichkeit der vorgenannten Beförderungsleistungen und “ständigem Angewiesensein” auf ein Kfz gemäß § 114 Nr. 1 SGB IX kommt auch die Übernahme der Beschaffungskosten für ein eigenes Kfz in Betracht (§ 83 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), sofern sichergestellt ist, dass die leistungsberechtigte Person selber es fahren kann oder eine Dritter es für sie führt (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

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Schlechterstellung von Minderjährigen?

In der Praxis gibt es bei der Anwendung des § 83 Abs. 4 SGB IX Unsicherheiten bzgl. einer Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von Minderjährigen. (Nur noch Mehraufwand). Wie wird dies gesehen?



Antwort:

Schlechterstellung von Minderjährigen?

Gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX können auch minderjährige Leistungsberechtigte Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten, wenn das Führen des Kfz durch einen Dritten gewährleistet ist. Allerdings werden die Leistungen beschränkt auf “erforderliche Mehraufwendungen bei der Beschaffung des Kfz”, sofern z.B. die Anschaffung eines größeren und kostspieligeren Kfz aufgrund der Beeinträchtigung des Kindes erforderlich ist, sowie eine ggf. erforderliche Zusatzausstattung. Ausgeschlossen sind demgegenüber u.a. die Kosten der Beschaffung eines barrierefreien Kfz sowie dessen Betriebskosten und die Instandhaltung des Kfz.

Gegen diese Ausschlüsse bestehen u.a. mit Blick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken. Die Begründung der Ungleichbehandlung gegenüber volljährigen Leistungsberechtigten besteht soweit erkennbar darin, dass der Gesetzgeber vom Vorhandensein eines Kfz bei den Eltern, also einer „Sowieso“-Versorgung, ausgeht. Leistungen sollen daher nur dann und soweit in Betracht kommen, „wenn Eltern allein wegen der Behinderung ihres Kindes ein größeres und damit kostspieligeres Kraftfahrzeug benötigen“ (BT-Drs. 18/9522, 264). Durch den generellen Ausschluss werden jedoch auch Fallkonstellationen erfasst, in denen die Eltern gar keinen Kfz besessen haben, insbesondere weil ihnen aufgrund ihres Einkommensniveaus oder des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII schlicht die Mittel zur Anschaffung, Instandhaltung und den Betrieb fehlen. In einem solchen Fall bliebe der festgestellte Bedarf des Minderjährigen nach Mobilität ungedeckt, denn nur die Übernahme der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Beschaffung nach § 83 Abs. 4 SGB IX gehen ins Leere, wenn es an einer „Basis-Versorgung“ fehlt. Diese Nichtdeckung des verfassungsrechtlich gebotenen Bedarfes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist jedoch mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar.

Materialien

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