Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Budget für Arbeit
Worin besteht der Unterschied beim Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit?
Antwort:
Zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit gibt es Unterschiede in der Berechnung der Rentenansprüche, die letztlich zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen können. Der Unterschied in der Rentenberechnung ergibt sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI).
Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2020 monatlich 2.548 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro (BAG WfbM 2018). Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.
Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.