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BTHG-Kompass 2.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Gibt es auch nach Einführung des BTHG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget?

Vor der Einführung des BTHG war es in einigen uns bekannten Landkreisen möglich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM als Persönliches Budget zu erhalten. Die BAGüS hatte dafür 2013 eine Orientierungshilfe verfasst, die weitgehend selbstbestimmte und individuelle Wege in der Arbeitswelt ermöglichte. Unter welcher gesetzlichen Bezugnahme bzw. mit welcher Argumentation kann dies auch weiterhin möglich sein?



Antwort:

Rechtsanspruch seit 1. Januar 2008 bleibt weiterhin bestehen

Es ist auch weiterhin möglich, diese Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Das Persönliche Budget ist im Ersten Teil des SGB IX, in § 29 geregelt und gilt damit für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Zwar war das Persönliche Budget bis Ende 2017 als Ermessensvorschrift ausgestaltet (§ 17 SGB IX a.F. „kann erbringen“), ab dem 1. Januar 2008 besteht jedoch bereits ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F.).

Am Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget hat sich mit dem BTHG also nichts geändert. Es wurde lediglich die Rechtsgrundlage verändert.

Downloads und Links

Prüfung der Erwerbsminderung und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

In der Orientierungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS 2017) heißt es, dass bei einem positiven Verlauf des Budgets für Arbeit die Frage der (vollen oder zumindest teilweisen) Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu prüfen ist. Stellt sich bei einer Prüfung der DRV heraus, dass der Mensch mit Behinderungen nicht mehr als voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert gilt, stellen sich unterschiedliche Fragestellungen. Gemäß dem Fall, der Mensch mit Behinderungen gilt nach der Prüfung nicht mehr als vollerwerbsgemindert, gehört er in der Folge dann noch zum Personenkreis einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und hat er infolgedessen noch einen Anspruch auf das Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen nach § 220 Abs. 3 SGB IX? Darüber hinaus ist noch unklar, was dies im weiteren Verlauf für seine Anwartschaftszeit in Bezug auf seine Erwerbsminderungsrente bedeutet?



Antwort:

Erwerbsminderung und Werkstattberechtigung

Bei Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und somit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II vor.

Sofern Menschen mit Behinderungen hingegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, zählen sie nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis einer WfbM und haben insofern keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Budgets für Arbeit und auf das Rückkehrrecht in eine WfbM nach § 220 Abs. 3 SGB IX. In diesem Zusammenhang hat das im BTHG eingefügte Rückkehrrecht eher „im Wesentlichen deklaratorischen Charakter, weil bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen ohnehin ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt besteht“ (BT-Drs. 18/9522: 311).

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Neue Mitbestimmungsrechte durch das BTHG

Welche neuen Mitbestimmungsrechte in WfbM wurden durch das BTHG geregelt?



Antwort:

Neue Mitbestimmungsrechte durch das BTHG

Jede Werkstatt muss laut Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) über einen Werkstattrat verfügen. Über diesen werden die Interessen der Werkstattbeschäftigten gebündelt und gegenüber der Werkstatt vertreten. Zusätzlich zu den Regelungen der Mitwirkung wurden im Zuge des Bundesteilhabegesetzes neue Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten in der WMVO verankert. Wird zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung kein Konsens erzielt, können beide Seiten die Vermittlungsstelle anrufen. In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Gemäß § 4 Satz 2 WMVO hat der Werkstattrat insbesondere die Aufgabe, die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung von Frauenbeauftragten im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes weiter nachgekommen.

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