Wir haben immer wieder die Problematik, dass wir erst in dem Bedarfsermittlungsprozeß erkennen, dass 1. möglicherweise auch andere Rehaträger beteiligt sein könnten und/oder 2. es doch keinen Bedarf für die beantragte Leistung, z.B. ambulante Betreuung gibt, der Klient sie sich aber dennoch bereits beschafft hat. Die 3 Wochen Frist ist dann oft bereits abgelaufen. Welche Handlungsmöglichkeiten haben wir in diesen Fällen als Träger der Eingliederungshilfe und müssen wir die selbstbeschaffte Leistung bezahlen?
Antwort:Handlungsmöglichkeiten des Trägers der Eingliederungshilfe nach Fristablauf und selbstbeschaffte Leistung
Zu Fall 1: Im Verfahren klärt sich die Sinnhaftigkeit einer Beteiligung anderer Reha-Träger. Es gilt § 15 Abs. 2 SGB IX: „Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend.“ Sie beteiligen den/die anderen Reha-Träger und warten deren Rückmeldung ab. Es läuft das weitere Verfahren nach § 15 SGB IX.
Zu Fall 2: Selbstbeschaffte Leistung. Hier gilt § 18 Abs. 6 SGB IX: „Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Die Bewilligungsfiktion des § 18 Abs. 3 SGB IX gilt wegen § 18 Abs. 7 SGB IX hier nicht. D.h. hier gelten einschränkende Bedingungen: a.) die Leistung musste unaufschiebbar sein – ein auslegungsfähiger unbestimmter Rechtsbegriff, den es je nach Einzelfall zu füllen gilt oder b.) wurde die Leistung zu Unrecht abgelehnt (ein noch nicht ergangener Bescheid ist keine Ablehnung) und sind den Leistungsberechtigten hieraus Kosten entstanden, d.h. haben die Leistungsberechtigten vorfinanziert und war die Leistung notwendig, so haben sie, d.h. die Leistungsberechtigten Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Der Leistungserbringer hat keinen Erstattungsanspruch für die erbrachte Leistung. D.h. die in manchen Regionen vorzufindende „schlechte Praxis“ einer nachträglichen Re-Finanzierung von ohne Bewilligungsbescheid erbrachten Leistungen hat mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe keine Grundlage mehr.
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