Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe
Wie verhält es sich mit den Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe jetzt und ab 2020? Gibt es rechtliche Fristen, innerhalb derer ein Verlängerungsantrag bearbeitet und bewilligt sein muss? Zum Beispiel bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen oder auch bei Personen, die ambulante Eingliederungshilfe erhalten.
Antwort:
Leistungen der Eingliederungshilfe sind Teilhabeleistungen. Deshalb gilt dafür die Frist des § 14 Abs. 2 SGB IX und der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund, dass mit der Systemumstellung zum 1. Januar 2020 die Rechtsgrundlage für alle Leistungen der Eingliederungshilfe wegfällt und alle Leistungen neu beschieden werden müssen, erscheint es allerdings ratsam, Verlängerungsanträge rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zu stellen.
Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe