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BTHG-Kompass 2.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Frage zu § 138 SGB IX: Beitragsfreie Leistungen. Wenn die Leistungen zum "Erhalt und Erwerb praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten" (§ 76, § 81 SGB IX) beitragsfrei sind, dürfen dann bei Beantragung dieser Leistungen die Sozialämter das Einkommen und Vermögen der oder des Berechtigten prüfen?



Antwort:

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Bei der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Angaben des Leistungsberechtigten zu Einkommens- und Vermögenswerten gemacht werden, damit die Höhe des eventuellen Eigenbeitrags ermittelt werden kann.

Bei Leistungen gem. § 138 SGB IX ist ein Eigenbeitrag nicht aufzubringen. Für den Fall, dass nur diese Leistungen vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden, ist somit auch keine Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte seitens der Eingliederungshilfe vorzunehmen. Gem. § 60 SGB I sind bei der Beantragung von Sozialleistungen alle Tatsachen vom Leistungsberechtigten anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Für die Leistungen nach § 138 SGB IX sind Einkommens- und Vermögenswerte eben nicht erheblich.

In jedem Bundesland liegen unterschiedliche Antragsformulare für Leistungen der Eingliederungshilfe vor. In einigen Formulare lässt sich ankreuzen, dass nur Leistungen des § 138 SGB IX bezogen werden. In dem Fall können die Kapitel zu Einkommens- und Vermögensangaben übersprungen werden.

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Berechnung des Einkommens

Im § 135 "Begriff des Einkommens" wird Bezug genommen auf die Einkünfte des Vorvorjahres. Viele potentielle Leistungsempfänger haben weder einen Einkommenssteuerbescheid, noch die notwendigen Unterlagen aus dem Vorvorjahr. Hier sehe ich eine erhebliche Hürde in der Leistungsbeantragung. Dazu würde ich gerne eine Experten-Meinung hören.



Antwort:

Berechnung des Einkommens

Im Rahmen der 3. Reformstufe zum 1. Januar 2020 gab es einen Systemwechsel bei der Berechnung des Einkommens in der Eingliederungshilfe. Hierfür wurde allerdings kein eigener Einkommensbegriff definiert, sondern auf denjenigen des Einkommenssteuerrechts zurückgegriffen.

Gem. § 135 Abs. 1 SGB IX werden bei der Berechnung des Eigenbeitrags aus dem Einkommen zu den Aufwendungen die Einkünfte des Vorvorjahres herangezogen. Durch den Bezug zum Einkommenssteuergesetzes (EStG) und die Zugrundelegung des Einkommens des Vorvorjahres wird die Nachweispflicht auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Rentenbescheid konzentriert und dient somit der Verwaltungsvereinfachung. Diese Vereinfachung greift jedoch nur, wenn die antragstellende Person tatsächlich eine Einkommenssteuererklärung getätigt hat. Liegt sie nicht vor, muss der Eingliederungshilfeträger die entsprechenden Einkünfte des Vorvorjahres bei der antragstellenden Person abfragen.

Nur bei gravierenden Abweichungen nach oben (bspw. erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung) oder nach unten (bspw. Reduzierung der Arbeitszeit) wird gem. § 135 Abs. 2 SGB IX das voraussichtliche Jahreseinkommen des aktuellen Jahres herangezogen. Zur Kalkulation der Einkünfte ist die antragstellende Person u. a. zur Vorlage entsprechender Nachweise verpflichtet (Mitwirkungspflicht).

Wenn allerdings eine Mitwirkungsfähigkeit und somit auch die Mitwirkungspflicht etwa aufgrund einer Behinderung der antragstellenden Person nur eingeschränkt besteht, kann sich die Amtsermittlungspflicht der Behörde erhöhen. In § 106 Absatz 3 Ziffer 4 SGB IX hat der Gesetzgeber konkretisierend geregelt, dass der Eingliederungshilfeträger den Leistungsberechtigten bei der Erfüllung dessen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) unterstützen muss.

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Berechnung der häuslichen Ersparnis

Ist die Berechnung der häuslichen Ersparnis gem. § 142 Abs. 1 SGB IX unabhängig von einer Berechnung nach § 137 SGB IX zu sehen? Also immer zu fordern, egal in welcher Höhe die Leistungsberechtigten und ihre Eltern Einkünfte haben?



Antwort:

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse bitten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Der § 142 Abs. 1 SGB IX stellt jedoch keine eigenständige und von den anderen Regelungen losgelöste Grundlage für die Verpflichtung, einen Beitrag aufzubringen. Wer bereits nach § 137 Abs. 2 SGB IX von der Zahlung eines Beitrags zu Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen ist, muss diesen auch nicht durch die Ausnahmeregelung des § 142 Abs. 1 SGB IX leisten.

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