Anrechnung eines Grundstücks
Ich nehme Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch, beziehe aber keine Grundsicherung. Wird ein Grundstück, das von mir bewohnt wird, bei der Vermögensberücksichtigung herangezogen? Wie sieht es mit der Anrechnung von Mieteinnahmen aus vermieteten Grundstücken aus?
Antwort:
Berücksichtigung eines Grundstücks bei der Heranziehung des Einkommen & Vermögen in der Eingliederungshilfe
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe SGB IX. Es ist hierbei zu einem umfassenden Systemwechsel gekommen. Freibetragsgrenzen orientieren sich nun an der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV (das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr).
Bezüglich des Vermögens beträgt der Freibetrag nun, gem. § 139 SGB IX, 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2020: 57.330,- Euro). Falls Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen werden, muss für die Leistungen zunächst das eigene Vermögen bis zum Freibetrag aufgebraucht werden. Zum Vermögen zählt dazu zunächst gem. § 139 SGB IX das gesamte verwertbare Vermögen, also alles was sich veräußern lässt. Allerdings gibt es gem. § 90 Abs. 2 SGB XII geschütztes Vermögen, welches nicht angerechnet werden darf. Hierzu zählt auch gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück, wenn es selbst bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Das eigene Grundstück wird somit voraussichtlich nicht bei der Vermögensanrechung berücksichtig, so lange es als angemessen bewertet wurde.
Die Mieteinnahmen durch ein Grundstück werden allerdings im SGB IX als Einkommen nach § 136 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 SGB IX angesehen. Danach sind 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV frei, also 28.665 € (im Jahr 2020). Der Freibetrag bei dieser Einkunftsart ist damit geringer als der bei Erwerbstätigkeit.
Bei der Einkommensanrechnung in der Eingliederungshilfe wird gem. § 136 SGB IX das Einkommen herangezogen, aus dem die leistungsberechtigte Person das überwiegende Einkommen erwirtschaftet.
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