Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung
Wir sind eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in NRW. Wir haben Bewohner/innen, deren Kostenträger der Landschaftsverband -LWL- (im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe) ist.
Bekannt ist uns bereit, dass diese Bewohner/innen ein eigenes Girokonto eröffnen müssen. Bislang werden die Barbeträge der Bewohner/innen bei uns über buchhalterische Barbetragskonten verwaltet und das wäre eigentlich auch in der Zukunft einfacher zu handhaben und den Bewohner/innen fallen dafür natürlich auch keine Kontoführungsgebühren an, wie es bei den meisten Girokonten der Fall ist.
Nun sind unsere LWL-Bewohner/innen bislang über das Haus haftpflichtversichert, so wie alle anderen Bewohner/innen auch. Die Frage ist für die Zukunft nur, ob die Bewohner/innen andere Verträge und Verpflichtungen, wie z.B. eine private Haftpflichtversicherung abschließen müssen oder ob sie weiterhin über uns als Haus mitversichert sind.
Antwort:
Grundsätzlich fallen private Haftpflichtversicherungen in den Bereich der existenzsichernden Leistungen. Denkbar sind ab 1. Januar 2020 drei Varianten zur Weiterversicherung Ihrer Bewohner/innen:
1. Sie verlangen bei Zuzug den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, haben aber dann keine Kontrolle über den jeweils aktuellen Versicherungsschutz Ihrer Bewohner/innen (Werden die Beiträge regelmäßig gezahlt? Besteht der Vertrag noch?).
2. Sie versichern die Bewohner/innen weiter über einen Gruppenvertrag und stellen den Bewohner/innen einen anteiligen Betrag in Rechnung, der aus der Grundsicherung aufzubringen ist.
3. Sie finden gute Argumente dafür, dass diese Versicherungen zur Fachleistung der Eingliederungshilfe in der durch Sie angebotenen Form gehören und durch den Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren sind.
Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung