Durch die gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung im BTHG für das Jahr 2017 sind die Werkstätten dazu verpflichtet, analog zum Werkstattrat eine Frauenbeauftragte zu wählen. Die Gewählten haben einen Anspruch darauf, eine Vertrauensperson ihrer Wahl zur Seite gestellt zu bekommen, die sie bei ihrer wichtigen Arbeit begleitet und unterstützt.
Gemäß der grundsätzlichen Vorgabe im BTHG ist auf Kostenneutralität bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Richtlinien zu achten. Vor allem bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung ist der Unterstützungsauftrag für die Frauenbeauftragten fachlich anspruchsvoll und zeitaufwändig, wenn sie ernst genommen wird.
Eine sicherlich nicht repräsentative Befragung bei ein paar Werkstattsozialdiensten in NRW, hat bestätigt, dass auch diese neue Aufgabe und Verantwortung bei den Sozialen Diensten der Werkstätten verortet ist, ohne dass es hierfür ein zusätzliches zeitliches Kontingent gibt. Der Grundsatz, dass Qualität kostet, wird in „guter Tradition“ bei der Ausführung sozialer Arbeit erneut negiert.
In dem Zusammenhang ist meine Frage, wie die Einbindung des Lebensbereiches Arbeit in das zu entwickelnde Gesamtplanverfahren bzw. das Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden soll?
Im Weiteren beziehe ich mich hier als Sozialer Dienst einer Werkstatt auf ebendiese. Aktuell steht den Vorgaben des BTHG die bundesgesetzliche Regelung der WVO entgegen. In der dort festgelegten Funktion der Fachausschüsse, in denen zum einen die personenbezogene Eingliederungsplanung (BBB) und zum anderen die Planung und Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsbereich beraten werden, müsste entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben des BTHG angepasst werden.
Um meine oben gestellte Frage zu konkretisieren: Wie soll genau die Ziel- und Maßnahmenplanung der Werkstatt für jeden einzelnen Beschäftigten konkret dargestellt werden?
Antwort:Gesamt- und Teilhabeplanverfahren zur Leistungsplanung
Die bisherige Funktion der Fachausschüsse, über die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in eine Werkstatt und über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beraten sowie eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, wird in Zukunft durch das Teilhabeplanverfahren ersetzt.
Durch Art. 19 Abs. 17 BTHG wurde in der Werkstättenverordnung (WVO) der § 2 Abs. (1a) wie folgt eingefügt: „Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.“ Dabei ist auch bei Erstaufnahmen in die WfbM ein Teilhabeplanverfahren und nicht ein Fachausschussverfahren anzuwenden (BAGüS 2017: 17). Inwiefern und mit welcher (neuen) Funktion die Fachausschüsse beibehalten werden, wird derzeit in den einzelnen Bundesländern beraten.
Die Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dabei, ebenso wie die anderen Leistungsgruppen, Bestandteil der Bedarfsermittlung und anschließenden Leistungsplanung im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens. Die diesbezügliche Planung ist Aufgabe des Rehabilitationsträgers bzw. der Rehabilitationsträger.
Frauenbeauftragte in den WfbM und finanzielle Folgen
Die finanziellen Auswirkungen der Einführung von Frauenbeauftragten in den WfbM werden im Rahmen der Finanzuntersuchung erhoben (Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BTHG). Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Jahr 2022 vorliegen.
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