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BTHG-Kompass 2.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren

Wie verhalten sich örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren zueinander?



Antwort:

Nach den bisher verabschiedeten oder im Entwurf vorliegenden Ausführungsgesetzen der Länder ist entweder der örtliche oder der überörtliche Sozialhilfeträger als Träger der Eingliederungshilfe und damit als die für das Gesamtplanverfahren zuständige Behörde bestimmt worden. In zwei Flächenländern, in Bayern und im Saarland sind ausschließlich die überörtlichen Träger für das Gesamtplanverfahren zuständig. In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen sind ausschließlich die örtlichen Träger zuständig. In Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden voraussichtlich „Lebensabschnittsmodelle“ realisiert, d.h. die jeweiligen örtlichen Träger werden für Kinder und Jugendliche zuständig sein, die überörtlichen Träger für Erwachsene mit Behinderungen. In Baden-Württemberg ist beim überörtlichen Träger ein medizinisch-pädagogischer Fachdienst angesiedelt, der die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. In Sachsen-Anhalt sind die örtlichen Träger dem überörtlichen Träger weisungsunterworfen.

Wie künftig fallbezogene Kooperationen in den Gesamtplanverfahren in den Ländern aussehen, lässt sich erst übersehen, wenn alle Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente implementiert haben.    

Landesspezifische Zuständigkeitsregelungen

Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen?

Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren als Vertrauensperson (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX ab 2020) einen hohen Zeitaufwand. Sieht das Gesetz eine Aufwandsentschädigung für die Vertrauensperson vor?



Antwort:

Das Gesetz sieht keine besondere Aufwandsentschädigung für gesetzliche Betreuer oder die Vertrauensperson des Leistungsberechtigten vor.

Keine Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen

Bedarfsfeststellung – eine für alles?

Ist es Praxis, das einmal durchgeführte Bedarfsfeststellungsgespräch sowohl für die zeitliche Weiterbewilligung einer Leistung als auch als Grundlage für ihre anschließende Einstellung zu nutzen?



Antwort:

Neue Bedarfsfeststellung oder Teilhabezielvereinbarung

Eine zeitliche Befristung, also die Dauer der Maßnahme, kann gem. § 141 Abs. 1 Nr. 6 SGB XII (bzw. § 117 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX - ab 2020) Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sein. Sie ist mit der Hypothese verbunden, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf nicht mehr besteht. In diesem Fall kann die Maßnahme nach Fristablauf ohne weitere Begründung beendet werden.

Besteht der Bedarf weiterhin, ist grundsätzlich erneut zu klären, ob die Maßnahme verlängert wird oder der Teilhabebedarf auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Teilhabezielvereinbarung gem. § 145 SGB XII (bzw. § 122 SGB IX – ab 2020) bietet die Möglichkeit, die Bedingungen für die Beendigung oder Verlängerung einer Maßnahme bereits im ursprünglichen Gesamtplanverfahren gemeinsam festzulegen.

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