Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe
Ist es richtig, dass sich der Leistungsberechtigte Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe ggü. den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §§ 1 – 3 EGVH nicht ändert?
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Nein. Dieses vom Gesetzgeber postulierte Ziel ist mit der gegenwärtigen Formulierung von § 99 SGB IX nicht erreichbar.
Diese Folgerung ergibt sich eindeutig aus der Untersuchung nach Art. 25a BTHG zum Personenkreis nach § 99 SGB IX, deren Abschlussbericht als BT-Drucksache 19/4500 vorliegt. Bei Verwendung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien ergibt sich, dass zum einen ein Teil nicht erfasst wird, zum anderen auch ein, allerdings quantitativ nicht exakt bestimmbarer Anteil an Menschen mit Beeinträchtigungen hinzukommt.