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BTHG-Kompass 2.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Verhältnis Eingliederungshilfe und Pflege

Ab 1. Januar 2020 wird das Verhältnis von Eingliederungshilfe zur Pflege in § 103 SGB IX geregelt. Demnach umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die im häuslichen Bereich erbracht werden, auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Gilt diese Regelung auch, wenn die Leistung der Eingliederungshilfe im Verhältnis zur Leistung Hilfe zur Pflege, einen deutlich geringeren Umfang hat bzw. die Eingliederungshilfe-Leistung nur sporadisch erbracht wird?



Antwort:

§ 103 Abs. 2 SGB IX regelt, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII von den Leistungen der Eingliederungshilfe „umfasst“ werden, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Leistungserbringung außerhalb besonderer Wohnformen „wie aus einer Hand“ erfolgt.

Die Vorschrift sieht keine Beschränkung oder „Deckelung“ der Leistungen der häuslichen Pflege vor. Wenn die im Rahmen der Bedarfsermittlung besprochenen Teilhabeziele auch mittels sporadischer und in ihrem Umfang geringerer Leistungen erreicht werden können, während die Leistungen der häuslichen Pflege deutlich im Vordergrund stehen, ändert das nichts daran, dass die Leistungen der Hilfe zur Pflege von den Eingliederungshilfe-Leistungen umfasst werden.

Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten werden nach den Regeln der Eingliederungshilfe und nicht nach denen der Sozialhilfe berücksichtigt.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte nach Erreichen des Renteneintrittsalters erstmals Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt. Aber auch dann ist eine „Deckelung“ der pflegerischen Leistungen nicht vorgesehen.

Verhältnis Eingliederungshilfe und Pflege

Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege

In Berlin lässt sich zunehmend feststellen, dass die Eingliederungshilfe als Kostenträger die Leistungsberechtigten auffordert, sich von der Pflegekasse begutachten zu lassen, damit sie einen Pflegegrad erhalten und damit mit bestimmten Leistungen, z.B. Tagesstruktur, aus dem Leistungsbereich der Eingliederungshilfe herausfallen.

Dies hat für Leistungsberechtigte, die vorher z.B. eine Tagesstätte für psychisch Kranke besucht haben, zur Folge, dass diese aufgefordert werden, eine Tagesstätte im Seniorenbereich zu besuchen.

Wie ist die Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Pflege auf bestimmte Leistungen zu sehen? Können Leistungsberechtigte ihr Wunsch- und Wahlrecht auf bestimmte Leistungen ausüben?



Antwort:

Nachrang der Eingliederungshilfe – Gleichrangigkeit bei gleichzeitigem Bedarf

Leistungen der Eingliederungshilfe unterliegen grundsätzlich dem sogenannten „Nachrangprinzip“. Dies ist bis zum 31. Dezember 2019 in § 2 SGB XII und ab dem 1. Januar 2020 in § 91 SGB IX geregelt. Das bedeutet, dass Leistungsberechtigte zunächst vorrangige Leistungen aus anderen Versicherungssystemen in Anspruch nehmen müssen, soweit der Leistungszweck damit erreicht werden kann.

Die Aufforderung, auch Leistungen der Pflegeversicherung zu beantragen, ist also nicht rechtswidrig. Sie können auch neben Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden.

Seit dem 1. Januar 2018 gelten allerdings für die Träger der Eingliederungshilfe neue Vorschriften zum Gesamtplanverfahren, § 141ff. SGB XII. Dieses Verfahren wird ausgelöst, sobald ein Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestellt wird. Die Gesetzliche Pflegeversicherung ist mit Zustimmung des Leistungsberechtigten in dieses Verfahren einzubeziehen, sobald „Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch“ bestehen. Ebenso soll der Träger der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII an diesem Verfahren beteiligt werden.

Die Abgrenzung der Leistungen nach dem einen oder anderen System erfolgt anhand des Zwecks der Leistung. Während Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege auf Hilfen im häuslichen Bereich abzielen, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe bei darüber hinaus gehenden Aktivitäten in Betracht.

Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes. So heißt es in § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI beispielsweise „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Bereich, insbesondere...“

Für die Leistungen der Hilfe zur Pflege heißt es in § 64b Abs. 2 SGB XII: „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere…“

Ab dem 1. Januar 2020 wird mit § 103 SGB IX eine neue Vorschrift eingeführt, die beim Aufeinandertreffen von Eingliederungshilfe und Pflegebedarf die Abgrenzung regeln soll.

Danach kämen in der hier beschriebenen Fallkonstellation (Berechtigter lebt in eigener Wohnung) neben den Leistungen der Pflegeversicherung oder der Hilfe zur Pflege nur dann keine Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht, wenn Teilhabeziele im Sinne der Gesamtplanung nicht (mehr) erreicht werden können oder der/die Leistungsberechtigte bereits bei erstmaliger Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen das individuelle Renteneintrittsalter erreicht.

Es geht also im Kern darum, ob Teilhabeziele erreicht werden können.

 

Materialien

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. Januar 2015 eingesetzten Alltagsbegleiter. So stellt sich die Frage, inwiefern hier die Eingliederungshilfe überhaupt noch zuständig sein darf, wenn die Hilfe zur Pflege ausreicht. Ist hier die Hilfe zur Pflege bei nicht-sprechenden Menschen mit schweren Mehrfachbeeinträchtigungen nicht vorrangig? Oder ist das dann altersabhängig?



Antwort:

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Die sogenannten „Alltagsbegleiter“ gehören zu den „Pflegerischen Betreuungsleistungen“ gemäß § 64 b Abs. 2 SGB XII.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII sind weder vom Alter der/des Leistungsberechtigten noch davon abhängig, ob er/sie sprechen kann oder nicht. Sie beschränken sich allerdings (wie die Leistungen der Pflegeversicherung) auf das „häusliche Umfeld“ und ersetzen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht.

 

Bedarfsermittlung ist von zentraler Bedeutung

Vielmehr hängt die Frage, ob Leistungen der Eingliederungshilfe und/oder der Hilfe zur Pflege zu erbringen sind davon ab, welcher konkrete Bedarf besteht. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 141ff. SGB XII findet seit dem 1. Januar 2018 eine Bedarfsermittlung statt und unter Berücksichtigung des Wunsch-und Wahlrechts des Leistungsberechtigten und der weiteren in § 141 SGB XII genannten Kriterien wird bestimmt, welche Leistungen in der konkreten Lebenssituation des Leistungsberechtigten für diesen zu erbringen sind. Dazu können auch Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören. Während der Schwerpunkt der Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII im häuslichen Bereich liegt, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe für darüber hinausgehende Bedarfe in Betracht (medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (ab 1. Januar 2020: Soziale Teilhabe, §§ 113 ff. SGB IX).

Für den Leistungsberechtigten ist es wichtig, seine Wünsche und Vorstellung davon, auf welche Weise er/sie leben möchte, zu kennen und diese Wünsche im Verfahren zu artikulieren (oder artikulieren zu lassen). Dieses Verfahren wird mit dem Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ausgelöst.

 

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