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BTHG-Kompass 2.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Anpassung der Arbeitsbedingungen

Wie kann weitestgehend sichergestellt werden, dass die Arbeitsbedingungen an die Bedürfnisse von jenen, aufgrund der jeweiligen, individuellen Beeinträchtigung, bei anderen Stellen ebenfalls besser angepasst / gleichwertig angepasst werden? Wie u. a. der Werkstattrat in Werkstätten. Sollte man hier entsprechende Räte (á la iwS. "Betriebsverfassungen, Kollektiverträge etc.") bei allen flächendeckend, und deren grundsätzlichen Umsetzung, vermehrt ins Auge fassen.



Antwort:

Neue Mitbestimmungsrechte durch das BTHG

Jede Werkstatt muss laut Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) über einen Werkstattrat verfügen. Über diesen werden die Interessen der Werkstattbeschäftigten gebündelt und gegenüber der Werkstatt vertreten. Zusätzlich zu den Regelungen der Mitwirkung wurden im Zuge des Bundesteilhabegesetzes neue Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten in der WMVO verankert. Wird zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung kein Konsens erzielt, können beide Seiten die Vermittlungsstelle anrufen. In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Gemäß § 4 Satz 2 WMVO hat der Werkstattrat insbesondere die Aufgabe, die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung von Frauenbeauftragten im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes weiter nachgekommen.

Qualifikation des Personals bei anderen Leistungsanbietern

Im Fachkonzept der BA für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern ist festgelegt, dass das Personal über die sonderpädagogische Zusatzqualifizierung verfügen muss. Ist die rehapädagogische Zusatzqualifizierung dieser gleichzusetzen?



Antwort:

Auslegungsfrage der WVO

Das von Ihnen genannte Fachkonzept verweist an dieser Stelle auf § 9 der Werkstättenverordnung (WVO). Dort heißt es:

„Die Fachkräfte […] müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind“ (§ 9 Abs.3 WVO).

 

Ob die rehapädagogische Zusatzqualifizierung der sonderpädagogischen Zusatzqualifizierung gleichzusetzen ist, ist eine Auslegungsfrage der WVO und kann im Rahmen des Projekts „Umsetzungsbegleitung BTHG“ somit nicht beantwortet werden.

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

In dem per Link beigefügten Beitrag der BAGÜS zum Thema Änderungen nach SGB IX(neu) für WfbM und Andere Leistungsanbieter finde ich die Äußerung zur Ausgleichsabgabe irritierend. Es wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Aufträgen an Andere Leistungsanbieter(AL) für die Ausgleichsabgabe nicht möglich sei - und zwar weil in § 223 SGB IX die AL nicht erwähnt werden.

Dem entgegen liest man  im § 60 SGB IX, dass "Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:"

In der dann folgenden Auflistung von Abweichungen ist aber eine Ausnahme bezüglich Ausgleichsabgabe nicht zu finden. Aus rechtlichen Gründen halte ich deshalb die BAGÜS Einschätzung für nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die gewünschte Förderung von Alternativen zur WfbM ist es zusätzlich die falsche Strategie. Ich bitte um eine Einschätzung.



Antwort:

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

Konkret wird in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der BAGüS ausgeführt: "Eine Anrechnungsmöglichkeit von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld (§ 223 SGB IX) besteht nicht, da es sich bei Anderen Leistungsanbieter nicht um anerkannte WfbM handelt" (BAGüS 2017: 10).

In der derzeitigen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist diese Auffassung ebenfalls zu finden (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2018: 13).

Auch im Fachbeitrag von Daniel Wörmann (2018), der die Unterschiede bei der Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe zwischen WfbM und anderen Leistungsanbietern kritisch sieht (ebd.: 5), wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Anrechnung bei WfbM möglich ist, bei anderen Leistungsanbietern jedoch nicht (ebd.: 5).

 

Literatur:

BAGüS (2017): Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018. In: http://www.lwl.org/spur-download/bag/22_2017an.pdf (24.08.2018).

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (2018): Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich „Anderer Leistungsanbieter“ § 60 SGB IX. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/anlage2_orientierungshilfe_andere-leistungsanbieter_th.pdf (24.08.2018).

Wörmann, Daniel (2018): Inklusionsunternehmen als andere Leistungsanbieter. In: https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_A/2018/A10-2018_Andere_Leistungsanbieter.pdf (26.10.2018).

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