Anpassung der Arbeitsbedingungen
Wie kann weitestgehend sichergestellt werden, dass die Arbeitsbedingungen an die Bedürfnisse von jenen, aufgrund der jeweiligen, individuellen Beeinträchtigung, bei anderen Stellen ebenfalls besser angepasst / gleichwertig angepasst werden? Wie u. a. der Werkstattrat in Werkstätten. Sollte man hier entsprechende Räte (á la iwS. "Betriebsverfassungen, Kollektiverträge etc.") bei allen flächendeckend, und deren grundsätzlichen Umsetzung, vermehrt ins Auge fassen.
Antwort:
Neue Mitbestimmungsrechte durch das BTHG
Jede Werkstatt muss laut Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) über einen Werkstattrat verfügen. Über diesen werden die Interessen der Werkstattbeschäftigten gebündelt und gegenüber der Werkstatt vertreten. Zusätzlich zu den Regelungen der Mitwirkung wurden im Zuge des Bundesteilhabegesetzes neue Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten in der WMVO verankert. Wird zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung kein Konsens erzielt, können beide Seiten die Vermittlungsstelle anrufen. In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Gemäß § 4 Satz 2 WMVO hat der Werkstattrat insbesondere die Aufgabe, die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung von Frauenbeauftragten im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes weiter nachgekommen.