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BTHG-Kompass 2.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Teilhabeplanung bei sachlich oder zeitlich auseinanderligenden Verfahren

Gemäß § 25 Abs. 2b der gemeinsamen Empfehlung wird die Teilhabeplanung im Sinne von Abs. 2a nicht durchgeführt, wenn die verschiedenen Verwaltungsverfahren sachlich oder zeitlich so weit auseinanderliegen, dass ihre Verknüpfung über die Teilhabeplanung keine verbesserte Erreichung des Ziels der Teilhabe des Antragstellers ermöglicht. Wie kann das in der Praxis beurteilt werden? Inwieweit müssen Verwaltungsverfahren sachlich auseinanderliegen? Ist dies bei unterschiedlichen Sozialleistungsbereichen der Fall oder schon bei unterschiedlichen Leistungsgruppen? Wie weit müssen die Anträge zeitlich auseinanderliegen?



Antwort:

Orientierung an Lebenssituation und Teilhabeziel des Leistungsberechtigten

Die Beurteilung muss anhand der konkreten Lebenssituation und des Teilhabeziels des Leistungsberechtigten erfolgen. Es kommt weder darauf an, wie weit die Anträge zeitlich auseinanderliegen, noch darauf, ob Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgesetzen erbracht werden, sondern allein darauf, ob die Leistungen zur Erreichung des Teilhabeziels gleichzeitig erbracht werden müssen oder ob man das Teilhabeziel ebenso gut erreicht, wenn die Leistungen nacheinander erbracht werden.

Beispiel:

Ein Blindenhund wird sowohl zur Teilhabe am Arbeitsleben, also auch zur sozialen Teilhabe benötigt. Seine Ausbildung kostet Geld. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens ist zu klären, welchen Anteil des Blindenhundes welcher Rehabilitationsträger übernimmt, da der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungen zur sozialen Teilhabe erbringt. Benötigt wird aber ein vollständiger Hund zum Zeitpunkt des Beginns einer Umschulungsmaßnahme. Es wird nicht benötigt: ein halber Hund oder zwei „kleine“ Hunde, wie sie als Ergebnis getrennter Verwaltungsverfahren denkbar wären.

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Haben andere Reha-/Sozialleistungsträger die Verpflichtung, mit dem EGH-Träger im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplan zusammenzuarbeiten? (Fristen?)



Antwort:

Diese Verpflichtung besteht, sie ist aber aus der der Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe nicht durchsetzbar. Verletzungen gesetzlicher Kooperationspflichten anderer Leistungsträger sollten aber der für den jeweiligen Leistungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Ein Anspruch des Trägers der Eingliederungshilfe auf aufsichtsbehördliches Einschreiten besteht jedoch nicht, weil die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gem. § 14 ff. SGB IX keine Amtshilfepflichterfüllung gem. § 4 SGB X darstellt.

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Grundlage: "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR

Der Gesetzgeber hat mit dem BTHG die Erstattungsvorschriften für selbstbeschaffte Leistungen einerseits (§ 18 SGB IX) und die Erstattungsvorschriften der Rehabilitationsträger untereinander verschärft (§ 16 SGB IX).
Hat danach ein eigentlich unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, sind diese durch den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten.
Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff SGB X  Anwendung finden.
§ 16 Abs. 6 SGB IX verbindet diesen Erstattungsanspruch ausdrücklich mit dem Zinsanspruch aus § 108 Abs. 2 SGB X.
Abweichend von § 109 Satz 1 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Diese Sanktion soll die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit motivieren.
Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die genau diese Probleme aufgreift.Wir haben sie in unserem Servicebereich für Sie eingestellt. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-downloads/
Im Abschnitt 3 finden Sie die Regeln zur Kostenerstattung unter den Rehabilitationsträgern.
Es ist sicherlich ein guter Weg, auf die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR, die gesetzlichen Fristen der §§ 14 und 15 SGB IX sowie auf diese Rechtsfolgen (Erstattungsanspruch, Verwaltungskostenpauschale, Zinsanspruch) hinzuweisen, sobald man sich an einen anderen Rehabilitationsträger wendet.
 

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