Gemeinsame Inanspruchnahme
Assistenzleistungen können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen (§ 116 Abs. 2 SGB IX). Ebenso sind sie auf Wunsch der leistungsberechtigten Person gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können (§ 116 Abs. 3 SGB IX). Dies gilt auch für die Hilfen zur Schulbegleitung (§ 112 Abs. 4 SGB IX).