Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch Kranke
Bislang war der Schwerpunkt hinsichtlich der anstehenden Veränderungen immer in erster Linie der stationäre Bereich (Wohnheim, jetzt: gemeinschaftliches Wohnen/besondere Wohnformen) und in zweiter Linie der ambulante Bereich (betreutes Wohnen).
Meine Frage ist: Wie wird der teilstationäre Bereich (Tagesstätten für psychisch kranke Menschen) betroffen sein?
Soll hier auch die Fachleistung(sstunde/-minute) eingeführt werden? Wenn ja, wie kann man sich das vorstellen?
Bislang ist meines Wissens nach das Einkommen und Vermögen für den Besuch einer Tagesstätte noch nicht von Relevanz. Werden künftig hier die diesbezüglich Regelungen aus dem ambulanten/stationären Bereich auch für die Besucher und Besucherinnen der Tagesstätte angewendet?
Antwort:
Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch Kranke
Ob künftig auch teilstationäre Leistungen in Form von „Fachleistungsstunden“ finanziert werden, hängt davon ab, was der jeweilige Landesrahmenvertrag dazu regelt. Dort bestimmen Leistungsträger und Leistungserbringer unter Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen unter anderem:
„1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1,
4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1 [...]“
Es wird also Gegenstand der laufenden bzw. zum Teil noch anstehenden Verhandlungen zu Rahmenverträgen in den Ländern sein, ob und für welche Arten von Leistungen eine Abrechnung nach Fachleistungsstunden in Betracht kommt. Sobald uns weiterführende Informationen oder Beispiele vorliegen, werden wir Sie hier einstellen.
Der Einsatz von Einkommen und Vermögen kennt bei Leistungen der Eingliederungshilfe keine Ausnahmen. Allerdings werden die Grenzen ab dem 1. Januar 2020 deutlich angehoben gemäß §§ 135 ff. SGB IX n.F., sodass nur Leistungsberechtigte mit einem erheblichen Erwerbseinkommen einen Eigenbeitrag zahlen müssen (siehe auch DVFR 2018).
Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V, die durch die Krankenkassen finanziert werden und mitunter auch in Form teilstationärer Leistungen erbracht werden, ist kein Eigenbeitrag aufzubringen.
Die Bereitstellung einer möglichst lückenlosen und bedarfsgerechten Angebotskette zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit psychischen/psychiatrischen Erkrankungen bzw. Leistungseinschränkungen fällt in den Aufgabenbereich mehrerer Rehabilitationsträger. Es handelt sich um eine Entwicklungsaufgabe, die durch das BTHG neue Impulse erhalten hat.
Aus diesem Grund wird die Förderrichtlinie zu § 11 SGB IX innovative und trägerübergreifende Angebote für diese Gruppe von Menschen in besonderer Weise berücksichtigen.
Ferner gibt es seit langem Bestrebungen zur Verbesserung der Versorgung durch gemeindenahe Kooperationen. In diesem Zusammenhang ist die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V und des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie aus Anlass der Einführung „Stationsäquivalenter Leistungen“ in § 115 d SGB V entstanden (DGSP/Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. 2017).
Materialien