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BTHG-Kompass 2.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.5

Sicherstellen von Mietzahlungen

Bis zuletzt wurden die Kosten für Leistungsempfänger, die in einer Einrichtung leben, direkt vom Sozialhilfeträger an die Einrichtung, in der die Person lebt, gezahlt. Ab sofort müssen Leistungsempfänger selbst über sein Konto verfügen und die Unterkunftskosten an die Einrichtung überweisen. Oft kommt es vor, dass Leistungsempfänger die Notwendigkeit dieser „Mietzahlungen“ unterschätzen. Wie kann sichergestellt werden, dass z.B. Mietzahlungen an den Leistungserbringer überwiesen werden, ehe das Geld für andere Zwecke ausgegeben wurde?



Antwort:

Neue Regelung der Zahlungswege erforderlich

Antwort von Katja Lohmeier:

Nach der Trennung von Eingliederungshilfeleistungen und existenzsichernden Leistungen ist eine neue Regelung der Zahlungswege erforderlich.

Hierzu sollte ein eigenes Konto für den Leistungsempfänger der Regelfall sein, ein „Muss“ ist es jedoch nicht. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. In erster Linie, ob ein eigenes Konto im Interesse der betroffenen Person ist und wenn nicht, wie ggf. die Zahlungen anders geregelt werden können. Hierfür braucht es dann eine gute individuelle Abstimmung zwischen rechtlich Betreuenden und Betreuten, Anbietern der besonderen Wohnform sowie der jeweiligen zahlenden Stellen.

Das Ziel des BTHG, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung zu stärken, soll sich auch auf den finanziellen Bereich beziehen. Es ist daher eine der Aufgaben der Leistungserbringer beim Umgang und der Einteilung von Geld zu assistieren. Regelungen hierzu finden sich in den jeweiligen Landesrahmenverträgen.

Sie fragen, wie sichergestellt werden kann, dass z.B. Mietzahlungen an den Leistungserbringer überwiesen werden, ehe das Geld für andere Zwecke ausgegeben wurde.

Zunächst sollte dies mit der betreuten Person besprochen, verständlich erklärt und gemeinsam eine Regelung abgestimmt werden. Wenn der Leistungsempfänger eine Direktzahlung durch den Sozialleistungsträger an den Leistungserbringer wünscht, so können z.B. Wohngeld oder Grundsicherung auch direkt gezahlt werden. (Diese Regelung findet sich im SGB XII § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung).

Auch durch das Einrichten von Daueraufträgen - datiert für den Tag des regelmäßigen Zahlungseingangs - lassen sich die Kosten für Unterkunft und weitere gleichbleibende Beträge frühzeitig an Empfänger überweisen.

Downloads und Links

Schnittstellen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe – ob „alt“ oder „neu ab 2020“ – grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. Hinweise und Modelle dafür, wie diese Abgrenzungen bzw. auch eine Verzahnung der Leistungen funktionieren kann, finden Sie hier.

Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Die Praxis bei den Trägern der Sozialhilfe in 2017 hat gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen bereits jetzt zu weiteren Ausgrenzungen der Menschen mit Behinderungen führt, jedenfalls dann, wenn sie gleichzeitig pflegebedürftig sind. Den "Trick", den die Sozialhilfeträger hierbei anwenden, ist, dass sie pflegebedürftige Personen der Hilfe zur Pflege zuordnen, so dass sie aus der Eingliederungshilfe komplett oder zu einem großen Umfang herausfallen. Durch diesen Schritt ersparen sich die Sozialhilfeträger eine völlige oder umfangreiche Dokumentation der Bedarfsfeststellung. Die Gefahr, dass komplex beeinträchtigte Personen mit hohem Unterstützungsbedarf bis Ende 2019 völlig aus dem System der Eingliederungshilfe herausgedrängt und der Hilfe zur Pflege, also einem anderen Rechtskreis, zugeordnet werden, ist riesen groß. Dies geschieht schleichend und spielt in den öffentlichen Diskussionen keine Rolle, weshalb es in diesem öffentlichen Forum auftauchen muss. Wir werden dann sehen, ob es weiter ignoniert oder ernst genommen wird.



Antwort:

Die neuen, detaillierten Regelungen zur Gesamtplanung sind erst mit dem 01.01.2018 in Kraft getreten. Sie sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die in der Vergangenheit teils lückenhafte, teils völlig fehlende Prüfung von Teilhabebedarfen gerade auch bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf.

Diese Regelungen werden jetzt durch die Verwaltungen mit Leben erfüllt.

 

Weiterverweisung von der Eingliederungshilfe in das System der Hilfe zur Pflege

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