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BTHG-Kompass 2.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Anwendung des Gesamtplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1 – 7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?



Antwort:

Das Gesamtplanverfahren nach § 117ff. SGB IX n.F. (bis Ende 2019 §§ 141ff. SGB XII) wird zwar grundsätzlich dann durchgeführt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Träger der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Die Regelungen des Gesamtplanverfahrens ergänzen dabei das für alle Rehabilitationsträger seit 1. Januar 2018 verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren um die Spezifika der Eingliederungshilfe.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. nur das Gesamtplanverfahren in Betracht kommt. Vielmehr müssen auch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. in einem Teilhabeplan festgehalten werden, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Somit ist ein Teilhabeplanverfahren auch anzuwenden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe alleiniger Rehabilitationsträger ist, aber z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Sozialen Teilhabe erforderlich sind. Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen. Kommt ein Teilhabeplan zur Anwendung, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst (BAGüS 2018: 19).

Im Gegensatz zum bisherigen Gesamtplan nach § 58 SGB XII a.F. wurde mit dem BTHG im Eingliederungshilferecht die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses gesetzlich konkretisiert.

 

Material:

BAGüS (2018): Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII. In: https://www.lwl.org/spur-download/bag/02_2018an.pdf (04.12.2018).

Anwendung des Gesamtplanverfahrens

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Wer ist ins Gesamtplanverfahren einzubeziehen?



Antwort:

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Neben dem Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungsberechtigten und deren Vertrauenspersonen gem. § 141 Abs 2 SGB XII, andere Leistungsträger gem. § 141 Abs 3 sowie die gem. § 144 Abs 3 im Einzelfall Beteiligten einzubeziehen, das sind insbesondere der behandelnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt, das Jugendamt und die Arbeitsagentur. 

Wer plant die Leistungen?

Bisher haben vielfach die Sozialen Träger in der Eingliederungshilfe, also die Leistungserbringer, die Behandlungs- und Rehabiltationspläne für ihre Klientinnen und Klienten erstellt. Gemäß Gesamtplanverfahren nach § 141 ff. SGB XII müssen jetzt die Kostenträger, also z.B. das Fallmanagement des Sozialamts, die notwendigen Hilfen planen. Wie wird das in der Praxis umgesetzt?



Antwort:

Das Gesamtplanverfahren ist Sache der Behörde

Das Gesamtplanverfahren war auch nach bisherigem Recht Aufgabe des Leistungsträgers (§ 58 SGB XII a.F.). Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer Behandlungs- und Rehabilitationspläne für ihre Klienten erstellen, mag der Verfahrensvereinfachung gedient haben, ist aber spätestens seit dem 1. Januar 2018 unzulässig. Die nunmehr obligatorische Beteiligung des Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren dient unter anderem seiner Beratung und der Einbeziehung seiner Wünsche in die Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung.

So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: "Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen" (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

…selbst dann, wenn das zeitaufwändig ist.Gutachten des Deutschen Vereins

Ein Gutachten des Deutschen Vereins kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Beteiligung des Leistungserbringers weder im Rahmen des Gesamtplanverfahrens vorgesehen ist, noch etwa nach § 12 SGB X in Betracht kommt.

 

Materialien

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