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BTHG-Kompass 2.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Haben andere Reha-/Sozialleistungsträger die Verpflichtung, mit dem EGH-Träger im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplan zusammenzuarbeiten? (Fristen?)



Antwort:

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Diese Verpflichtung besteht, sie ist aber aus der der Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe nicht durchsetzbar. Verletzungen gesetzlicher Kooperationspflichten anderer Leistungsträger sollten aber der für den jeweiligen Leistungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Ein Anspruch des Trägers der Eingliederungshilfe auf aufsichtsbehördliches Einschreiten besteht jedoch nicht, weil die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gem. § 14 ff. SGB IX keine Amtshilfepflichterfüllung gem. § 4 SGB X darstellt.

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Grundlage: "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR

Der Gesetzgeber hat mit dem BTHG die Erstattungsvorschriften für selbstbeschaffte Leistungen einerseits (§ 18 SGB IX) und die Erstattungsvorschriften der Rehabilitationsträger untereinander verschärft (§ 16 SGB IX).
Hat danach ein eigentlich unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, sind diese durch den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten.
Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff SGB X  Anwendung finden.
§ 16 Abs. 6 SGB IX verbindet diesen Erstattungsanspruch ausdrücklich mit dem Zinsanspruch aus § 108 Abs. 2 SGB X.
Abweichend von § 109 Satz 1 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Diese Sanktion soll die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit motivieren.
Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die genau diese Probleme aufgreift.Wir haben sie in unserem Servicebereich für Sie eingestellt. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-downloads/
Im Abschnitt 3 finden Sie die Regeln zur Kostenerstattung unter den Rehabilitationsträgern.
Es ist sicherlich ein guter Weg, auf die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR, die gesetzlichen Fristen der §§ 14 und 15 SGB IX sowie auf diese Rechtsfolgen (Erstattungsanspruch, Verwaltungskostenpauschale, Zinsanspruch) hinzuweisen, sobald man sich an einen anderen Rehabilitationsträger wendet.
 

Downloads und Links

Wie soll der/die einzelne Beschäftigte am Teilhabeplanverfahren beteiligt werden?

Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Werkstätten für ihre berufliche Teilhabe nutzen, ist eine Selbstvertretung in ihren Angelegenheiten viel häufiger gegeben als bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung. Eine Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung bei diesen Beschäftigten, i.d.R. die Eltern konterkariert nicht selten, die oft mühevoll und gerade in der Lebenswelt „Arbeit“ errungene Autonomie.
Wird eine tatsächliche personelle Vertretung des Leistungsanbieters in der Beratung zum Teilhabeplanverfahren bei jedem Werkstattbeschäftigten erforderlich sein?
Bei der konkreten Ausführung ist m.E. in besonderem Maße darauf zu achten, dass sich der zu erwartende Arbeitsaufwand an den feststehenden personellen Gegebenheiten der Sozialen Dienste orientiert oder sich diese Gegebenheiten so verändern müssen, dass sie dem vorgegebenen Qualitätsanspruch des BTHG gerecht werden können.



Antwort:

Partizipation am Teilhabeplanverfahren

Ein Teilhabeplan ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Im Teilhabeplan ist zudem die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts zu dokumentieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGB IX). Darüber hinaus kann eine Teilhabeplankonferenz mit Zustimmung der Leistungsberechtigten sowie auf Vorschlag des Leistungsberechtigten durchgeführt werden (§ 20 Abs. 1 SGB IX).
Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können Leistungserbringer als Beteiligte (§ 12 SGB X) im Rahmen der Teilhabeplankonferenz in das Verfahren einbezogen werden. Gemäß dem Arbeitsentwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) können Leistungserbringer „mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ihre Teilnahme an einer Teilhabeplankonferenz insbesondere bei folgenden Fallkonstellationen vorschlagen:

  • Konstellation 1: Ein Interessent stellt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und möchte bei einem bestimmten Leistungserbringer seine Rehabilitationsleistung absolvieren. 
  • Konstellation 2: Aus laufenden Verfahren/Maßnahmen ergibt sich bei einem Leistungserbringer weiterer/neuer Bedarf. (ggf. hat der Leistungserbringer hier Bedarf gesehen) 
  • Konstellation 3: Die Beauftragung eines bestimmten Leistungserbringers wird schon frühzeitig erwogen.
  • Konstellation 4: Die Durchführbarkeit einer bestimmten Planung ist abzuklären“ (BAR 2018: 43).
Materialien

BAR (2018): Gemeinsame Empfehlung Reha Prozess. Arbeitsentwurf, Stand 12. Januar 2018. In: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GE-RPZ-Arbeitsentwurf_Stand_12012018versand.pdf (26.09.2018).

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