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BTHG-Kompass 2.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Formulierung der erhobenen Bedarfe

Sollte im Rahmen der Bedarfsermittlung die Formulierung der erhobenen Bedarfe aus Sicht der leistungsberechtigten Person auch für die Beschreibung der Ist-Situation oder nur für die Beschreibung der Leitziele/der angestrebten Wohn- und Lebenssituation vorgenommen werden?



Antwort:

Transparenz in der Formulierung der erhobenen Bedarfe

Durch die Formulierung der erhobenen Bedarfe im Rahmen der Bedarfsermittlung sollte deutlich werden, ob der jeweilige Eintrag von der leistungsberechtigten Person oder von der Fachkraft stammt, die die Bedarfsermittlung durchführt. Die Ich-Formulierung sollte grundlegend nicht nur für die Beschreibung der Lebensbereiche der ICF, sondern übergreifend für alle Zielebenen genutzt werden. Dies umfasst auch die in der Bedarfsermittlung festgehaltene Ist-Situation. Letztlich hängt dies aber auch vom Gesamtaufbau des entsprechenden Instruments und Formulars zur Bedarfsermittlung ab. Erfasst dieses den Bedarf eher aus Sicht des Leistungsberechtigten, sollte auch die Ist-Situation eher in der Ich-Formulierung abgebildet werden. Erfasst es den Bedarf eher objektiv beschreibend, sollte auch die Ist-Situation auf diese Art und Weise abgebildet werden.

Vorgaben des BTHG

Das BTHG selbst beinhaltet weder in § 13 SGB IX noch in § 118 SGB IX-neu eine entsprechende Vorgabe. Vielmehr sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen (§ 118 SGB IX-neu).

Domäne 8 „bedeutende Lebensbereiche“ der ICF

Welche Aspekte umfasst in der ICF die Domäne 8 „bedeutende Lebensbereiche“?



Antwort:

Die Domäne 8 „bedeutende Lebensbereiche“ der ICF-Komponente Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe) umfasst:

  • Erziehung/Bildung (z.B. an allen schulbezogenen Pflichten und Rechten teilzuhaben und mit anderen Schüler/innenzusammenzuarbeiten, Ausbildungsberufe zu erlernen, sich an weiterführenden Bildungsprogrammen an Universitäten, Fachhochschulen und Fachschulen zu beteiligen),
  • Arbeit und Beschäftigung (z.B. eine Beschäftigung zu suchen, zu finden und auszuwählen, einen Lebenslauf verfassen, Arbeitgeber kontaktieren und Bewerbungsgespräche vorbereiten, eine Anstellung, eine Gewerbetätigkeit, eine allgemeine oder eine gehobene berufliche Tätigkeit zu behalten und darin aufzusteigen sowie ein Arbeitsverhältnis in geeigneter Weise zu beenden),
  • wirtschaftliches Leben (z.B. Umgang mit Geld, ein Bankkonto unterhalten).
Inhalt der Domäne 8 „bedeutende Lebensbereiche“ der ICF

SMART-Ziele im Rahmen der Bedarfsermittlung

Das Land Niedersachsen hat zwar bisher noch keine Vorgaben zur Bedarfsermittlung herausgegeben, sondern als Zwischenlösung einen Formularsatz zur Bedarfsermittlung herausgegeben, der als Bedarfsermittlungsinstrument "B.E.Ni" bezeichnet wird. Dieser Formularsatz orientiert sich am Bedarfsermittlungsbogen des LWL, der ebenfalls in diesem Forum dargestellt wird. Niedersachsen schreibt ausdrücklich vor, dass die Bedarfsermittlung mit der Ausformulierung der SMART-Ziele zu enden hat. Der LWL kennt zwar auch die SMART-Ziele (vgl. Kurz-LINK: www.social-media.lwl.org (Stand 06.03.2018)), sieht sie wohl aber offensichtlich nicht bei der Beschreibung des Bedarfs vor. Die SMART-Ziele haben in der Kinder- und Jugendhilfe sicherlich ihre Bedeutung. Wenn man sich die Bearbeitungspraxis der Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen aber genauer ansieht, die ausschließlich auf die Kostenseite achtet, ist die Vermutung sicherlich zutreffend, dass die ICF-Orientierung der Bedarfsfeststellung in einer missbräuchlichen Anwendung der SMART-Ziele enden wird und man sich die Arbeit in den vorangegangenen Rubriken auch ersparen kann und sicherlich auch wird. Eine solche Aussage kann man auch anders formulieren: Das R (= Realistisch: Ein Ziel sollte so gefasst sein, dass es mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann) bestimmt die Ausformulierung und damit die Feststellung des Bedarfs – wird hier etwas falsch verstanden?



Antwort:

Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts nach dem BTHG

Die Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts ermöglicht die Definition konkreter Ziele. Das BTHG selbst beinhaltet keine Vorgaben, dass Ziele im Sinne des SMART-Konzepts definiert sein müssen. Vielmehr sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung und damit auch über die entsprechende Zielformulierung zu bestimmen (§ 118 SGB IX-neu).

Neben dem Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni ist die Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts auch Gegenstand des Bedarfsermittlungsinstruments des LWL (sowohl im Rahmen des BEI_NRW als auch der Teilhabe 2015).

Die konkrete Bearbeitungspraxis anhand neu entwickelter Bedarfsermittlungsinstrumente und der Zielformulierung nach dem SMART-Konzept kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Die von Ihnen vermutete, missbräuchliche Anwendung des SMART-Konzepts konnten wir bislang nicht feststellen.

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