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BTHG-Kompass 2.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.2

Verwaltung des „Heimtaschengeldes“ - Einrichtung eines Girokontos

Ich bin gesetzliche Betreuerin für mehrere Menschen, die im Rahmen der Kostenübernahme durch den LWV Hessen in die Eingruppierung der Eingliederungshilfe fallen, und als solche in einer Einrichtung leben. Nun wurde seitens der Einrichtung mitgeteilt, dass für die Betreuten ein Girokonto bei einer Bank einzurichten ist, da in der Folge des neuen BTHG die Verwaltung des Heimtaschengeldes nicht mehr über die Verwaltung der Einrichtung geschehen dürfe.
Dies wäre aus meiner Sicht zum deutlichen Nachteil der Heimbewohner, da es regional keine Bank gibt, die solche Konten gebührenfrei führt. Das würde heißen von dem Heimtaschengeld in Höhe von ca. 110,00 € mtl. ist eine Gebühr von mindestens 3,-- mtl. zu entrichten, d.h. im Jahr 36,--€. Das kann nicht im Sinne der sowieso schon Benachteiligten sein. Hierzu bitte ich um Überprüfung, wie auch um Rückantwort.



Antwort:

Ein „Heimtaschengeld“ wird es für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 in seiner bisherigen Form nicht mehr geben. 
Es handelt sich dann vielmehr um den „Anteil des Regelsatzes nach § 27 a Abs. 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt“ und seine Höhe ist Gegenstand der Beratungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens, § 121 Abs. 4 Ziff. 6 SGB IX (neu ab 2020).
Grundsätzlich müssen auch andere Bezieher/innen von Grundsicherungsleistungen in aller Regel ein Girokonto führen und Kontoführungskosten sind als „Finanzdienstleistungen“ oder „sonstige Dienstleistungen“ Bestandteil des Regelsatzes. Die Höhe der Kontoführungsgebühren mindert den zur Verfügung stehenden Geldbetrag und deshalb muss sie in die Beratungen zum verbleibenden Anteil des Regelsatzes mit einfließen. 
Darin ist für sich genommen keine „Schlechterstellung“ des Menschen mit Behinderungen zu sehen. Die Intention des Gesetzgebers geht dahin, dass der Mensch mit Behinderungen (bzw. mit ihm gemeinsam der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin) künftig seine Bedarfe mit dem Träger der Eingliederungshilfe bespricht und im Gesamtplanverfahren mit diesem gemeinsam bestimmt, bei welchem Anbieter er welche Leistungen in Anspruch nehmen will oder eben nicht. 
Es geht um eine Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, ein höheres „Taschengeld“ und dafür ein geringeres Maß an Fachleistungen zu erhalten.
Selbstverständlich spricht auch nichts dagegen, mit dem Leistungserbringer künftig Absprachen zur Verwaltung von Bargeld zu treffen, falls dieser das aus lebenspraktischen Gründen weiterhin anbietet.

Grundsicherungsleistungen und Kontoführungsgebühren

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

Durch das BTHG kommt es zur Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen. Die existenzsichernden Leistungen (= Grundsicherung) müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Am jetzigen Wohnort (= Ort der Einrichtung) des Leistungsberechtigten oder am Wohnort vor Zuzug in die Einrichtung? Ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen, auch wenn er nicht zuständig ist? Muss er leisten oder den Antrag weiterleiten?



Antwort:

Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab dem 1. Januar 2020 in § 98 Abs. 6 SGB XII geregelt. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung folgt danach der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die BTHG-Ausführungsgesetze der Länder enthalten häufig Regelungen zur Ausführung des SGB XII. Wenn es dort eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit für existenzsichernde Leistungen gibt, geht diese also vor.

In aller Regel wird das der Ort sein, an dem die leistungsberechtigte Person vor der Antragstellung zuletzt ihren „gewöhnlichen“ Aufenthalt hatte, also dem Wohnort vor Zuzug in die „Einrichtung“.

Ist der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person nicht vorhanden oder innerhalb von vier Wochen nicht zu ermitteln, muss der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger Leistungen vorläufig erbringen, § 98 Abs. 2 SGB IX (ab 1. Januar 2020)

Anträge sind grundsätzlich aufzunehmen und erforderlichenfalls weiterzuleiten

Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen und ihn unverzüglich an den zuständigen Träger weiter zu leiten, § 16 SGB I.

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch Kranke

Bislang war der Schwerpunkt hinsichtlich der anstehenden Veränderungen immer in erster Linie der stationäre Bereich (Wohnheim, jetzt: gemeinschaftliches Wohnen/besondere Wohnformen) und in zweiter Linie der ambulante Bereich (betreutes Wohnen).

Meine Frage ist: Wie wird der teilstationäre Bereich (Tagesstätten für psychisch kranke Menschen) betroffen sein?

Soll hier auch die Fachleistung(sstunde/minute) eingeführt werden? Wenn ja, wie kann man sich das vorstellen?

Bislang ist meines Wissens nach das Einkommen und Vermögen für den Besuch einer Tagesstätte noch nicht von Relevanz. Werden künftig hier die diesbzgl. Regelungen aus dem ambulanten/stationären Bereich auch für die Besucher der Tagesstätte angewendet?



Antwort:

Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch Kranke

Ob künftig auch teilstationäre Leistungen in Form von „Fachleistungsstunden“ finanziert werden, hängt davon ab, was der jeweilige Landesrahmenvertrag dazu regelt. Dort bestimmen Leistungsträger und Leistungserbringer unter Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen unter anderem:

„1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2,

2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,

3.die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1,

4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1,“

Es wird also Gegenstand der laufenden bzw. zum Teil noch anstehenden Verhandlungen zu Rahmenverträgen in den Ländern sein, ob und für welche Arten von Leistungen eine Abrechnung nach Fachleistungsstunden in Betracht kommt.

Sobald uns weiterführende Informationen oder Beispiele vorliegen, werden wir Sie hier einstellen.

Der Einsatz von Einkommen und Vermögen kennt bei Leistungen der Eingliederungshilfe keine Ausnahmen. Allerdings werden die Grenzen ab dem 1. Januar 2020 deutlich angehoben, §§ 135 ff SGB IX (ab 1. Januar 2020), so dass nur Leistungsberechtigte mit einem erheblichen Erwerbseinkommen einen Eigenbeitrag zahlen müssen (siehe auch: https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a2-2018/).

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V, die durch die Krankenkassen finanziert werden und mitunter auch in Form teilstationärer Leistungen erbracht werden, ist kein Eigenbeitrag aufzubringen.

Die Bereitstellung einer möglichst lückenlosen und bedarfsgerechten Angebotskette zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit psychischen/psychiatrischen Erkrankungen bzw. Leistungseinschränkungen fällt in den Aufgabenbereich mehrerer Rehabilitationsträger. Es handelt sich um eine Entwicklungsaufgabe, die durch das BTHG neue Impulse erhalten hat.

Aus diesem Grund wird die Förderrichtlinie zu § 11 SGB IX innovative und trägerübergreifende Angebote für diese Gruppe von Menschen in besonderer Weise berücksichtigen.

Ferner gibt es seit langem Bestrebungen zur Verbesserung der Versorgung durch gemeindenahe Kooperationen. In diesem Zusammenhang ist die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V und des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie (Juli 2017) aus Anlass der Einführung „Stationsäquivalenter Leistungen“ in § 115 d SGB V entstanden (siehe auch: https://www.dvgp.org/fileadmin/user_files/dachverband/dateien/Intranet/Stellungnahmen/Stellungnahme_Hometreatment_der_DGSP_und_DVGP.pdf).

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