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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
Beteiligung beendet –
Beitrag #9972
1. Was ist, wenn sich in einem bereits nach neuem Recht entschiedenen Fall die örtliche Zuständigkeit rückwirkend ändert, weil z. B. das Jugendamt rückwirkend ins Jahr 2019 Kostenerstattung geltend macht und damit 2019 ein anderer Bezirk zuständig gewesen wäre?
Beispiel:
Bezirk A bekommt Neuantrag für Hilfe ab 01.02.2020, vorher keine Hilfe durch einen Bezirk --> Bezirk A zuständig. Jetzt rückwirkende Kostenerstattung-Abwicklung des Jugendamtes mit Bezirk B für 2019, damit wäre Bezirk B aufgrund der 6-Monats-Regel auch für die Hilfe ab 01.02.2020 zuständig gewesen. Wie geht Bezirk A jetzt mit der gewährten Hilfe um, da sich jetzt herausgestellt hat, dass die örtliche Zuständigkeit nachträglich bei Bezirk B gelegen hätte?
Beitrag #9971
Wer ist zuständig für die Hilfegewährung nach SGB IX bei einem Umzug, wenn der Antrag noch während des Aufenthaltes am alten Wohnort gestellt wurde, die Hilfe aber erst am neuen Wohnort beginnt.
Beispiel:
Kind wohnt im Bereich des Bezirks A, erhält dort aber keine Hilfe, Umzug soll zum 01.11.2021 in den Bezirk B erfolgen, dort wird ab 02.11.2021 Frühförderung beantragt.
Der Antrag wurde aber bereits im Oktober 2021 und damit noch während des Aufenthaltes im Bezirk A gestellt.
Beitrag #9970
Heranziehung aus Erbe bei häuslicher Ersparnis
Die Heranziehung aus Erbschaften erfolgt gem. § 139 SGB IX in Form einer Vermögensheranziehung unter dem Freibetrag.
Bei einer Heimunterbringung von Minderjährigen ist nach § 142 Abs. 1 SBB IX ein Beitrag aus häuslicher Ersparnis zu leisten. Nach § 142 Abs. 2 SGB sind bei Hilfe bei denen eine Vereinbarung nach § 134 Abs. 3 SGB IX besteht im Bruttoprinzip weiterhin zu erbringen. Diese Regelung gilt auch für Volljährige über den § 142 Abs. 3 SGB IX.
Die Berechnung der häuslichen Ersparnis erfolgt weiterhin über Vorschriften des SGB XII.
Wenn nun die Eltern oder der Leistungsberechtigte selbst eine Erbschaft macht, ist dann diese bei der Berechnung der häuslichen Ersparnis im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ?
Oder gilt auch für diesen Teil ,wie für den Rest der Eingliederungshilfeleistungen, das Erbe grundsätzlich nur als Vermögen zu berücksichtigen ist ?
Beitrag #9969
Bekanntlich sind die Grundsicherungsbehörden verpflichtet, einmal im Jahr - spätestens zum 3. Quartal – die für die Mietfinanzierung der besonderen Wohnformen maßgeblichen KdU-Sätze, die ab dem 01.01. des Folgejahres als Angemessenheitsgrenzen für die 100- bzw. 125 %-Grenze gelten, zu über-prüfen und ggfls. anzupassen. Solche Anpassungen der KdU-Grenzen haben bei den besonderen Wohnformangeboten in der EGH meist weitreichende Bedeutung. Schließlich liegen die zu finanzierenden Mieten in praxi in den meisten Fällen deutlich über der 125%-Grenze, so dass die EGH das Delta zwischen der tatsächlichen Miete für die privaten Wohnflächen und dem von der Grundsicherung zu finanzierenden 125%-KdU-Wert übernehmen muss. Dieses Delta ist aktuell in Ihren Vergütungsvereinbarungen rechnerisch in der ausgewiesenen EGH-Pauschale mitenthalten und informatorisch gesondert ausgewiesen. Steigen oder sinken die als angemessen anerkannten KdU kommt es zu einer Verschiebung der geschuldeten Zahlungen in dem Bereich oberhalb der 125%-Grenze. Muss der dann höhere Anteil, den die Träger der EGH zu tragen haben, dann tatsächlich immer neu verhandelt bzw. über die Schiedsstellen erzwungen werden, wenn sich Träger der EGH weigern, diese Erhöhung in der Fachleistung abzubilden?
Umgekehrt: Werden die angemessenen KdU erhöht, sinkt der Anteil, den die Träger der EGH zu tragen hätten, die jedoch den vorherigen Betrag in den Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen festgeschrieben haben und daher vertraglich zur Leistung verpflichtet wären? Auf welcher Rechtsgrundlage könnte ggf. zurückgefordert werden? Wie sollen die Vertragsparteien nach der Intention des Gesetzgebers mit dieser Dynamik umgehen?
Beitrag #9967
Ich habe folgende Fragen zu den Leistungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (§ 113 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 80 SGB IX):
1. Handelt es sich hier um ambulante Leistungen oder um Leistungen über Tag und Nacht? Abhängig von der Antwort zu dieser Frage ist auch die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit, ob nach § 98 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 oder 2 SGB IX.
2. Muss bei der Leistungsgewährung eine Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen (die von der Abteilung Grundsicherung bzw. ggf. dem Jobcenter bewilligt werden) und das Pflegegeld (an die Gastfamilie- durch den Träger der Eingliederungshilfe bewilligt) erfolgen oder erfolgt die Leistungsgewährung nach dem Bruttoprinzip durch den Träger der Eingliederungshilfe?
3. Ist von der Ursprungsfamilie (leiblichen Familie) des Kindes oder Jugendlichen ein Kostenbeitrag häusliche Ersparnis zu erheben? Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage? Ist § 142 SGB IX hier analog anzuwenden?
Wie sind diese Fragen für Erwachsene in einer Pflegefamilie zu beantworten?
Beitrag #9966
Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 80 SGB IX werden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte erbracht.
Dazu folgende Fragen für den Fall, dass die Pflegefamilie im Urlaub ist:
1. Wie lange erfolgt eine Fortzahlung des Pflegegeldes an die Pflegefamilie, wenn diese im Urlaub ist?
2. Wenn die leistungsberechtigte Person während der Abwesenheit der Pflegefamilie bei einer Urlaubsgastfamilie untergebracht wird, wie berechnet sich dann das Pflegegeld für diese im Zeitraum des Urlaubs? Sind darin auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung enthalten? Diese Frage im Hinblick auf die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen Eingliederungshilfe. Wer (Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfeträger) übernimmt diese ggf.?
Beitrag #9965
Auch die neuen Regelungen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Bezug auf die Frage, ob die Eingliederungshilfeleistungen im Wege des Vergaberechts ausgeschrieben werden müssen oder nicht, sind gegenüber den bisherigen Regeln nicht klarer geworden. Vielmehr ist der Streit darüber, ob zwischen dem Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) und dem Leistungserbringer (z. B. einem Anbieter von ambulanten Betreuungsleistungen für psychisch kranke Menschen) ein entgeltliches Vertragsverhältnis im Sinne des § 99 GWB geschaffen wird, aktueller denn je. Das liegt nicht nur an grundsätzlich unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem OLG Düsseldorf und dem OVG Nordrhein-Westfalen, sondern daran, dass den Vergabestellen nach wie vor keine Klarheit beschwert worden ist. So gilt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, dass der Einsatz von Integrationshelfern auszuschreiben ist, nach Auffassung des OLG Hamburg sind Leistungen der Schuldnerberatung auszuschreiben. Beide Gerichte hegen keine Zweifel daran, dass das Vorhandensein des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses auch bei diesen Leistungen eine andere Entscheidung nicht gebietet. Wegen der nicht vorhandenen Rechtssicherheit neigen einige Vergabestellen dazu, "vorsichtshalber" eine Vergabeverfahren durchzuführen, andere lehnen es rundweg ab. Es wäre aber für den Gesetzgeber des BTHG leicht gewesen, durch eine entsprechende Anordnung im Gesetz für Klarheit zu sorgen. Das hat er nicht getan, allerdings findet sich in der Gesetzesbegründung zum BTHG (BT-Drucks. 18/9522, 291), dass Vergaberecht in der Eingliederungshilfe keine Anwendung findet. Eine solche Vorgehensweise sorgt nicht für Rechtsklarheit, weil die Sorge besteht, dass gerade die Nichtanwendung des Vergaberechts europarechtswidrig sein könnte
Beitrag #9964
Thema: Gibt es Grenzen der Sozialen Teilhabe?
Gem. § 76 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gibt es hier auch Grenzen? Oder ist alles zu genehmigen, was der gleichberechtigten Teilhabe dient?
Beispiel: Antrag auf Aufpreis für einen E-Rollstuhl, welcher bis zu 15 km/h fahren kann und dadurch eine Teilnahme an Radtouren mit Freunden/Familie ermöglicht (Krankenkasse zahlt E-Rollstuhl mit 6 km/h). Oder ist die Soziale Teilhabe schon dadurch gegeben, da mit dem E-Rollstuhl eine Teilnahme an Spaziergängen möglich ist?
Im SGB V gibt es z.B. ein Wirtschaftlichkeitsgebot, aber eine solche Grenze ist im SGB IX nicht zu finden, oder?
Ausgedachtes Beispiel: Jemand möchte nach der Schule ein Auslandsjahr machen und beantragt eine persönliche Assistenz für dieses Jahr. Ist die Assistenz inkl. Reise- und Unterkunftstkosten zu genehmigen, da es der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient?
Beitrag #9963
Restkostenübernahme für Hublift SGB iX oder SGB XII - was ist bindend?
Ein KL hat für o.g. Hilfsmittel von der Pflegekasse 4.000 € im Rahmen der Wohnumfeldverbesserenden Maßnahmen bewilligt bekommen. Der Hublift - zur Überwindung von Stufen in seinem Haus, um aus dem Haus zu gelangen - kostet jedoch 8.000 Euro. Er hat einen Antrag auf Restkostenübernahme bei der EGH nach dem SGB IX nach den Artikeln 113 (die explizit Hilfsmittel und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen aufzählen sowie explizit nach §77 gestellt).
Die EGH antwortet daraufhin mit einem Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII. Nach einem Hinweis auf die letzte Refomstufe und die etnsprechenden Veränderungen im Rahmen des BTHG wurde wie folgt argumentiert:
" [...] SGB IX u.a. gewährt werden, soweit eine über das Wohnumfeld hinausgehende Einschränkung vorliegt und ausgeglichen werden muss. Bei dem von Ihnen beantragten Hublift handelt es sich jedoch nicht um ein Hilfsmittel im Sinne der Eingliederungshilfe. Hilfsmittel, welche dem Verlassen der eigenen Wohnung bzw. des eigenne Hauses und damit der Verbesserung des direkten Wohnumfeldes dienen, werden unstrittig den Pflegehilfsmitteln zugeordnet [...]
[...] können ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Rahmen der Hilfe zur Pflege beantragt werden. Für die Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII gelten jedoch andere Einkommens- und VErmögensvorschriften. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX können für das beantragte Hilfsmittel nicht in Betracht. Ihr Antrag für ergänzende Leistungen für den Einbau des Hublifres kann daher vorliegend nur im Rahmen der Hilfe zur Pflege bearbeitet werden."
Der Hublift wird ausschließlich zum Verlassen des eigenen Hauses genutzt werden. Es geht um die Kosten für den Hublift an sich, dieser muss - anders als oben zitiert - nicht eingebaut werden . Im SGB XII umfassen die $$ 64d und 64e im Grunde ebenso die Übernahme der noch ausstehenden Kosten.
Dazu Frage 1: wieso sind diese Art der Hilsmittel nach Aussage der EGH nicht auch im SGB IX erfasst? Wo doch ebenso Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Hilsmittel enthalten sind und es eine soziale Teilhabe ermöglicht, weil das Haus mit dem Rollstuhl unkompliziert verlassen werden kann. Ich würde sie ersteinmal darunter zählen. Oder unterschiedet man in Hilfsmittel zum Gebrauch vor der eigenen Haustür (SGB IX) und in Hilfsmittel zum Gebrauch hinter der eigenen Haustür (SGB XII)??
Und Frage 2: ist die Kostenübernahme auch über das SGB IX möglich und abgedeckt?
im SGB IX sind Einkommen- und Vermögensberchnungen mit deutlich weniger Aufwand für den Betroffenen verbunden. Weshalb er keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, sondern nach SGB XI im Rahmen des BTHG und damit doch geanu diese Situation der Sozialhilfe vermieden werden soll. Außerdem steht der Aufwand für Einkommens- und Vermögensnachweise beim Sozialhilfeantrag nicht im Verhältnis zu einer einmaligen Zahlung von 4.000 Euro.
Ich würde mich über Klarheit freuen.
Der KL erhält aufgrund einer chronischen Erkankung schon seit vielen Jahrzehnten Rente.
Beitrag #9960
Fragen an die Umsetzungsbegleitung BTHG:
Ein Beschäftigter befindet sich im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereichs einer WfbM und hat seinen Wohnsitz im Landkreis A. Der leistende Rehabilitationsträger (je nach Fallzuständigkeit die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger) beteiligt den Landkreises A als örtlich zuständigen EGH-Träger im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens. Der Landkreis A ist zu diesem Zeitpunkt sachlich und örtlich für die zukünftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich einer WfbM zuständig. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahren wird das Gesamtplanverfahren durch Landkreis A begonnen und es erfolgen die entsprechenden Zuarbeiten an den vorrangigen Rehabilitationsträger.
Im zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs zieht der Beschäftigte in den Landkreis B um. Aus diesem Umzug ergeben sich folgende Fragen:
1. Ist die Beteiligung des Landkreises A durch den vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger im Teilhabeplanverfahren als Beginn des Gesamtplanverfahrens nach § 117 ff SGB IX zu werten?
2. Ist mit diesem Beginn des Gesamtplanverfahrens die Antragserfordernis nach § 108 Abs. 2 SGB IX erfüllt?
3. Ist mit Beginn des Teilhabeplanverfahrens der Landkreis A nach § 98 Abs. 1 SGB IX örtlich für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig geworden, obwohl der tatsächliche Leistungsbeginn erst 2 Jahre später mit Aufnahme in den Arbeitsbereich liegt?
4. Zusammengefasst – Ändert sich durch den Umzug des Leistungsberechtigten in einen anderen Landkreis während des Teilhabeplanverfahrens für Leistungen im Berufsbildungsbereich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe? Sowohl für „Ja“ als auch „Nein“ – wie wird die örtliche Zuständigkeit aus dem SGB IX hergeleitet?